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werden konnten 18), und d.tfs ihre Vor-Elterndas Bürgerrecht gehabt haben sollen 19).
Frei von allen Beiträgen zur Kriegssteuerwaren die blofsen Beisassen auch nicht. Sieinulsten den sechsten Th eil der ganzenbeschlossenen Summe aufbringen 20). Es istaber nirgend angegeben, nach welchen Ver-hältnisse, und von wem, die Beiträge der ein-zelnen umgelegt worden. Die Mundherrn sindwahrscheinlich dabei zugezogeu worden.'
§• Qt.
Beiträge der Fremde«,
Selbst diejenigen Ausländer, die nicht ihrenbleibenden Sitz im Attischen Gebiete hatten,sondern sich nur einige Zeit daselbst aufhieltcn,von denen sich aber im Umfange dieses Staatsein Geldstamm befand, der auf irgend eineWeise einen Ertrag abwarf, blieben nicht ver-schont mit Beisteuern 1). So macht jener vor-nehme, aus den Gegenden des schwarzen Meeres"gebürtige, Jüngling, in seinem Rechtsstreite'
18) Demostli. adv. Phorm, p. 943. (Wolf).
19) Hesjcli, y. Asloxen.
Eustalh, p, 405 . (Roma.)
Pollux III. 60.
20) Dcmoslh. adv. Androf. p. 612.
1) Demosth, adv. Lept. cd, F. A. Wolf. p. 35 . 36 .