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Bericht der Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden, über ihre Geschäftsführung seit 1820
Entstehung
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sind; die Tilgung also fast das Duplum der aufgcwandten Hypothek erreicht hat; und eineVerringerung des Unterpfandes auf keine Weise cingetreten fcyn kann.

Die überdies noch ausstchenden Rückstände an Domaincn-Veräußerungs-Geldernhaben hierbei nicht in Betrachtung kommen können, indem sie, bei ihrem dcrcinstigen Eingänge,der Zukunft zu gleichem Zwecke Vorbehalten bleiben.

Durch die Anordnung des Z. VII. ist die uns obliegende Bescheinigung der von denNegierungs-Haupt-Kassen über eingcgangcne Domainen-Vcräußcrungs-Gcldck ausgestelltenQuittungen, ein gesetzliches Erforderniß bei Berichtigung des Bcsitztitcls der veräußertenDomainen - und Forst-Grundstücke, Gefälle, Gerechtsame rc. geworden; und die Dringlichkeit,mit welcher die Acquirenten in der Regel auf der Aushändigung dieser Bescheinigungen zubestehen pflegen, spricht dafür, daß die Gerichts-Behörden, bei Eigcnthums-Ucbcrtragungcnsolcher Art, auf der Beibringung eines hiernach für den Besitzstand der Erwerber von Staats-Eigcnthum so wichtigen Dokuments, mit pflichtmäßigcm Nachdrucke bestehen und somit EuerKöniglichen Majestät wohlthätige Zwecke kräftigst befördern.

Von dem bis zum letzten Dezember 1832. zahlbar gewordenen Solleinkommcn derStaatsschulden-Tilgungskasse, an Domainen- und Forstvcräußcrungs- w. Geldern, vonzusammen

— 24,10-4,293 Nthlr. 5 sgr. 2 pf. —

sind nach der darüber geführten Controls bereits 121,542 Stück Quittungen, über eineSumme von

' — 23,056,321 Nthlr. 25 sgr. 6 pf. —

von uns mit jener vorschriftsmäßigen Legalisirung versehen worden, der Rest von

— 1,047,971 Nthlr. 9 sgr. 8 pf. —

aber ist zum Theil schon in der Bearbeitung, und wird andcrntheils noch künftig beim Eingängeder davon noch ausstehenden Neste seine Erledigung finden. ,

:c. w.

(Der hier folgende Inhalt dieses Jmmcdiat-Berichts schließt mit Darstellung derResultate:

1) des aus den, bei der früher bestandenen General - Domainen - Veräußerungs - Kasse(Art. VII. der Verordnung vom 17ten Januar 1820.) verbliebenen Einnahme - Resten,und aus den in ddn Provinzen vereinzelt ausstehenden Activ-Forderungen des Staats,gebildeten Betriebsfonds;