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Bericht der Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden, über ihre Geschäftsführung seit 1820
Entstehung
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^»cr Königlichen Majestät Allerhöchste Verordnung vom 17tcn Januar 1820. (Gesetz-Sammlung I^v. 577.) mit welcher eine neue, die Verwaltung des gesummten Staatsschuldcn-Wcsens organistrende, Gesetzgebung begann, enthält außer denjenigen Verfügungen, durchwelche sic den Gläubigern des Staats die Sicherheit ihrer Forderungen (§. III.), die pünkt-liche Verzinsung (§. IV.) und eine feste Regel für die Tilgung derselben (§. V.) verbürgt, unterlüt. c. dieses §. zugleich für die dort näher angcdcuteten Schulden-Kategorien, Anordnungen,welche in Bezug auf die, dem Tilgungsfonds zugcsichcrten Zinsen der getilgten Kapitalien, inAbschnitten von 10 zu 10 Jahren, eine neue Feststellung bezwecken.

Mit dem Schluffe des abgclaufcnen Jahres 1832. hat einer dieser Abschnitte geendet,und fühlen wir, als die durch den §. VIII. jener Allerhöchsten Verordnung, zur Ausführungihrer Vorschriften berufene Behörde, uns verpflichtet, die in den Jahresrcchnungen des abgc-laufcnen Decennii zerstreuten einzelnen Data zu einem Gcsammt-Rcsultate zusammen zu ziehen,und dadurch nachzuwcisen, in welchem Maaßc cs uns gelungen ist, die uns gewordenenAufgaben zu lösen.

Um den Gegenstand vollständig zu umfassen, glauben wir in der Darstellung desselbenans denjenigen Zustand zurückgchcn zu müssen, in welchem ihn die bereits allegirtc organischeVerfügung unscrm Wirkungskreise überwies.

Zwar hat diese Allerhöchste Verordnung im §. II. den ihr bcigcfügtcn Staatsschuldcn-Etat weil bei dessen Zusammenstellung alle muthmaßlich noch zu erwartenden, dahingehörigen Anforderungen an Euer Königlichen Majestät Staatskassen, soweit dies die Umständegestatteten, mit Sorgfalt, und, wie das jetzt nahe bevorstehende Ende des gestimmten Liqui-dationsverfahrens bestätigt, im Ganzen möglichst genau ermessen worden waren für immerals geschlossen erklärt; insofern jedoch mehrere einzelne Positionen, und namentlich diejenigen,auf welche der §. XI. sich bezieht, bei der großen Menge der aus dem vorhergegangencnDrange der Ereignisse damals noch unerledigten Liquidationsgcschäfte, bis dahin noch nichtschließlich hatten festgcstcllt werden können, haben wir zuvörderst von den Ergebnissen dieserFestsctzungsarbciten und von dem Einflüsse Rechenschaft abzulcgcn, welchen sie auf die Zahlen-höhe der gesammten Kapitalschuld des Staats gehabt haben.

Wenn es sich nun zu allererst um die Höhe des Betrages der gestimmten PreußischenStaatsschuld handelt; so dürfte es hier an seinem Orte scyn, einige allgemeine Bemerkungen,insbesondere aber auch in historischer Beziehung diejenigen Ermittelungen voran zu schicken,welche sich über den Ursprung der einzelnen Bestandthcile einer schon aus längst vergangenerZeit und aus mannigfaltigen Veranlassungen allmählig angewachsenen Gesanimtschuld, imLaufe des Geschäfts uns dargcboten haben.

Wie der Betrag einer jeden Passivmasse nur durch sein Verhältniß zu der ihm gegen-über stehenden Activmassc seine wahre Bedeutung erhalten kann; so dürste sich über die größereoder geringere Erheblichkeit einer Staatsschuld schwerlich, auch nur mit einiger Gründlichkeit,urthcilcn lassen, so lange dem Betrage derselben nicht der Gcsammtwcrth des fiskalischen Besitz-thums auf der andern Seite gegenüber gestellt werden kann. Da nun eine, nach Zeit-abschnitten geordnete, bilaterale Aufstellung dieser Art kaum als möglich gedacht werden mag;

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