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einem, mit mühsamer Sorgfalt gepflegten Kredit entsprach; indem derselbe am 3tcn De-zember 1829. den vollen Nenmverth erreichte, ja im März des darauf folgenden Jahres 1830.sogar bis auf 101^ pro Gent hinaufsticg.
Dies waren die günstigen Momente, an welche wir die früher schon wegen unerwar-teter äußerer Einwirkungen aufgcgcbencn finanziellen Operationen wieder anzuknüpfcn unsbeeilten, und von welchen denn die Beseitigung sammtlichcr mehr denn 4 pro Gent Zinsentragenden Kapitalien der Centralschuld eine Folge war, welche wir ungeachtet aller Hindernisse,die ihr in den, noch in die Zeit ihrer Ausführung fallenden, andcrwcitcn politischen Begeben-heiten des Jahres 1830. entgegcntratcn, durchsetzen zu können, das Glück gehabt haben.
Wenn nun auch die trüben Aussichten der letzten unruhcvollcn Hälfte des Jahres 1830.,in ihrem Zusammentreffen mit dem Hercinbrcchcn einer gefürchteten Seuche (Gllolem), dasallgemeine Vertrauen zu erschüttern nur zu sehr geeignet waren, und ihre Wirkung auch aufden hiesigen Börsen-Vcrkchr nicht verfehlen konnten, dergestalt, daß die Staats-Schuldscheinedem allgemeinen Sinken aller Valuten bis auf den Gours von 83^ pro Gent (an: 12. Juli1831.) hcrabfolgcn mußten; so hat dieser Zustand der Entmuthigung doch seitdem wiederschwinden müssen, in dem Maaßc, wie es der gesetzlichen Macht, den politischen Stürmenzu gebieten, einer hohem Weisheit aber die Wohlthatcn des Friedens zu sichern gelang; undcs der Vorsehung gefiel, die Geißel einer verheerenden Landplage zu wenden.
In diesem Augenblicke sind die Staats-Schuldscheine bereits wieder auf nahe an97 pro Gent gestiegen, eine Höhe, welche selbst die siprocentigen Effekten einiger andernStaaten bis jetzt nicht erreichen konnten.
Insofern nun der Stand der öffentlichen Effekten als Wirkung und als äußeres Zeichen,mithin als der Repräsentant des Staats-Kredits anzusehcn ist, dürfen wir uns bewußt sein,durch unausgesetzte pünktliche und getreue Befolgung Euer Königlichen Majestät weiser Ver-ordnungen, auch das Unsrige zur Erhaltung und Erhöhung des Staats-Kredits bcigctragen,und dadurch der Aufgabe des §. XII. der Verordnung vom ITtcn Januar 1820. pflichtmäßiggenügt zu haben.
Wir dürfen jedoch hierbei nicht unberührt lassen, daß uns die Einnahmen, mit welchenEuer Königliche Majestät durch Allerhöchste Verordnung vom 17ten Januar 1820. §.XH. unsereVerwaltung zu dotircn geruhetcn, jederzeit mit der größten Pünktlichkeit gewährt worden sind.
Dieselben haben die, zur Bestreitung aller der Staats-Schulden-Tilgungs-Kasseobliegenden Verpflichtungen in dem ganzen 13jährigen Zeiträume unserer Verwaltung erforder-lich gewesene, Summe von
— 137,962,966 Rtlr. — fgr. 2 pf. —
umfaßt. Die über deren Verwendung gelegten Rechnungen sind an die von Euer KöniglichenMajestät mit deren Revision beauftragten Behörden eingereicht, und bereits bis zum Schluffe