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Bericht der Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden, über ihre Geschäftsführung seit 1820
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verlieren, sofern sie. Euer Königlichen Majestät Allerhöchster Ordre vom 18ten September1822. (Gesetzsammlung No. 756.) gemäß, durch, den Verfalltag angcbcnde, Coupons ver-brieft sind, hat den guten Erfolg gehabt, daß von der gcsammtcn in dem ganzen Zeitraumunserer Verwaltung bis zum letzten Deccmber 1832. fällig gewordenen und bis auf einenverhältnißmäßig nur sehr geringen Thcil durch Coupons (deren Stückzahl sich nahe an 15 Mil-lionen belaufen hat) verbrieften Zinsen-Summe von. 91,914,540Rtlr. 5sgr.—pf.

an die Eigcnthümcr der Kapitalien wirklich ausgezahlt worden. 9l,211,107Rtlr. 6sgr. 7pf.rechtzeitig augcmcldct und dadurch gegen die Präclusion und

zur nachträglichen Realisierung gesichert worden. 3,263 - — - — -

gegenwärtig aber aus den letzten vier Jahren, für welche derPräclusiv-Tcrmin am Schluffe des vorigen Jahres »och nichtabgelaufcn war, noch zahlbar und als rückständig ausgc-

worfen sind. 684,267 - 28 - 6 -

wonach denn an Zinsen, welche — während der Dauer der jäh-rigen Erhcbungsfrist — weder wirklich abgehoben, noch zumSchutze gegen die im §. XVII. der Verordnung vom 17. Ja-nuar 1820. zum Besten des Tilgungsfonds ausgesprochenenPräclusion angcmcldct wurden, in einem Zeiträume von

13 Jahren nur. 15,901 - 29 - 11 -

zum Tilgungsfonds zu überweisen verblieben sind, — ein Betrag, der von der ganzen zahlbargewesenen Summe nur etwa 1-^ per Mille beträgt —; woraus am unzweideutigsten hcrvor-gchcn dürste, daß die in Rede stehende Einrichtung sich nicht allein der Ordnung im Staats-haushalte, sondern auch den Vorthcilcn der Gläubiger immer günstiger erweiset, da früherhäufig bedeutende Zinspostcn Dcccnnien lang unabgchobcn, und von den Eigcnthümcrn unbe-nutzt bei den Kassen liegen blieben, und zur Erschwerung der Verwaltung sowohl als zurVermehrung der Verantwortlichkeit aus einer Rechnung in die andere übernommen wer-den mußten»

Wenn wir nun hiernächst auf die Kapitalien - Tilgung übergehen; so erlaubenwir uns, zuvörderst die Bemerkung ehrfurchtvollst vorauszuschickcn, daß unter der obigenTotalsumme der Staats-Schuld von

— 217,845,558 Rtlr. 10 sgr. —auch die Kassen-Anweisungen mit

— 11,242,347 Rtlr. —

mit aufgenommen sind, welche, da ihre Einführung auf der unumgänglichen Nothwcndigkciteiner solchen Ergänzung der Circulationsmittel beruhet hat, nur im Widerspruche mit ihremZwecke wieder cingezogen werden könnten, und daß dieselben deshalb nicht allein von der Tilgungnothwcndig haben ausgeschlossen, sondern auch — insofern ein vermehrter Gebrauch ihreAbnutzung iir schneller Progression hcrbeigcführt hat — nach den deshalb von Zeit zu Zeiterlassenen öffentlichen Bekanntmachungen — haben ergänzt werden müssen; wie wir dennauch überhaupt schon seit einiger Zeit mit den Bcrathungcn und Vorbereitungen zu einer neuenund umgcstaltetcn Ausfertigung derselben beschäftigt sind; worüber wir zu seiner Zeit allcr-untcrthänigst zu berichten nicht verfehlen werden.

Wir haben ferner zu wiederholen, daß, wenn durch die im Jahre 1830. zur Aus-führung gekommene Maaßregcl der Kündigung der mehr denn 4 pro Ont Zinsen tragenden