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Central-Schulden beträchtliche Kapital-Summen und sogar einige Schuldcntitcl, wie z. B.die der Zproccntigen Domainen-Pfandbriefe, der vormals Sächsischen Central-Steuer-Obligationen :c. gänzlich erloschen sind, diese Erledigungen doch, weil sie nicht durch dieMittel der gesetzlichen Tilgungsfonds bewirkt sind, und durch sie kein definitiver Abgang vomKapitalien-Etat, sondern nur ein Uebergang auf die Kategorie der Zproccntigen Schuldenherbeigcführt ist, unter den Ergebnissen der Tilgungs-Operationen nicht mit haben ausgenom-men werden können.
Die Summe der durch die Mittel der Tilgungs-Fonds bewirkten Verminderung derStaats-Schuld hat in dem Zeiträume vom Istcn Januar 1820. bis zum Schlüsse desJahres 1832.
— 42,774,787 Ntlr. 29 sgr. 6 pf. —
zinsbarer Kapitalien erreicht, und ist durch deren Abtragung die Masse der circulircnden Staats-Schuldverschreibungen um 121,695 Stück einzelne Kapital-Dokumente ermäßigt worden.
Außerdem sind, thcils mit den verpfändeten Domanial-Grundstücken auf die Erwerberdieser letztem übcrgegangcn, thcils besonderer Umstande wegen eptraordinair abgetragen worden,zusammen 161,940 Ntlr.; und endlich sind als untilgbar mit ihrer Rente auf den Finanz-Etat übcrgegangcn 40,000 Ntlr.
Es hat demnach der Etat der gesummten Staatsschuld innerhalb der 13 Jahre unsererVerwaltung eine Verminderung von mehr denn einem Fünftel der ganzen ursprünglichen ver-zinslichen Kapitalschuld von
— 206,603,211 Ntlr. 10 sgr. —
erfahren, nämlich um
— 42,976,727 Ntlr. 29 sgr. 6 pf. —
Von den hierunter begriffenen, den Tilgungsfonds gehörigen Kapital-Dokumenten über42,774,787 Ntlr. 29 sgr. 6 pf. sind, Euer Königlichen Majestät desfallsigen AllerhöchstenVorschriften zufolge, 22,170,697 Ntlr. 2 sgr. 10 pf. bereits durch Feuer gänzlich vernichtet;20,604,090 Ntlr. 26 sgr. 8 pf. liegen, vorläufig kassirt, nach §. XIV. der Verordnung vom17ten Januar 1820. unter unserm und des hiesigen Magistrats gemeinschaftlichem Verschlüsseim Gewahrsam und Mitvcrschluß des Kammcrgcrichts, und werden successive auf gleicheWeise vernichtet werden.
Nicht minder ist von den, auf dem Wege der außerordentlichen Tilgung, so wie vonden, durch die Kündigung der mit mehr als 4 pro Cent zu verzinsenden Kapitalien cingc-zogencn, Dokumenten ein bedeutender Theil bereits ebenfalls durch Feuer vernichtet, und stehtdem Uebcrrcste dieselbe Behandlung bevor.
Ueberhaupt sind seit Errichtung der dazu durch Euer Königlichen Majestät AllerhöchsteVerordnung vom 5. März 1813. §. 14 (Gesetzsammlung ldlo. 160.) niedcrgcsetzten Kommissionbis zum Schluffe des Jahres 1832. thcils durch diese Kommission, thcils durch andereBehörden, circa 5^ Millionen einzelne wieder eingczogcne Staatsschuld-Dokumente über einenachgewiescne Summe von 310,358,177 Ntlr. 13 sgr. 4 pf. verbrannt worden; worunterindessen eine nicht unbeträchtliche Anzahl solcher Effekten begriffen war, die durch verschiedeneöffentliche Kassen und Fonds zum Theil schon vor der Stiftung der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse eingezogen worden waren, und auf den Staatsschulden - Etat nicht ausgenommengewesen sind; deren Vernichtung aber dessen ungeachtet wegen ihrer Eigenschaft als Staats-Schuld-Dokumente auf jene authentische Weise erfolgen mußte.