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Was nun zuerst die uns §. IV. anbcfohlene pünktliche Verzinsung anbclangt, so habenwir rücksichtlich der im Auslande contrahirten Schulden nicht verabsäumt, den damit beauf-tragten Handlungshäusern, die dazu erforderlichen Fonds jederzeit noch vor dem kontraktlichenFälligkeitstage vollständig zur Disposition zu stellen; und um auch in Ansehung der inländischenSchulden, namentlich der Staats-Schuldscheine, den Inhabern derselben im Auslände denBezug sowohl an fälligen Zinsen als an neuen Zinscoupons wesentlich zu erleichtern, habenwir an den, für die Circulation dieser Effekten am meisten geeigneten Orten, mit Euer König-lichen Majestät Allerhöchster Genehmigung, entsprechende Veranstaltungen zu treffen, nichtunterlassen. Die Zinscnzahlung innerhalb Landes betreffend, so dürfen wir dafür annchmcn,daß sämmtlichcn Inhabern von Staatsschuld-Kapitalien, Zeit und Ort zur Erhebung derihnen gebührenden Zinsen im Allgenreinen gehörig bezeichnet und folglich bekannt genug sind.Es werden ihnen aber auch, mit alleiniger Ausnahme der nur kleinen Anzahl von Besitzernsolcher Vcrbricfungen, welche, wie die Kurmärkschen alten Landschaftlichen Obligationen undeinige Gattungen der provinziellen Staatsschuld-Verschreibungen, nicht zu den an horten,-lautenden Papieren gehören, und sowohl wegen Ungradheit der Beträge als auch wegen der-be! jeder Besitzvcränderung erforderlichen Lcgitimationsprüfungen, Abzweigungen rc., diese Ein-richtung nicht vcrstattcn, von 4 zu 4 Jahren Coupons, für je 8 Zinsenscmester zum Vorausund auf einmal cingchändigt; wobei, um die zur fortgesetzten Verisi'cation unerläßliche Vorle-gung der Original-Schulddokumente zu erleichtern, jedem Inhaber derselben gestattet wird,dieselben an die ihm zunächst gelegenen Kreis - Steuerkassen zur kostenfreien Ucbcrsendung andie Controle der Staatspapiere abzugcbcn. In diesen halbjährigen Zinscoupons ist der Tagder Zahlbarkeit und die zahlende Kasse wiederholt angegeben, daneben aber auch derjenige Tag,mit welchem die bis zu dessen Ablaufe nicht abgehobenen Zinsen nach §. XVII. der Verordnungvom 17ten Januar 1820. dem Tilgungsfonds anheim fallen, jedesmal genau bestimmt, undauf eine in die Augen fallende Weise ausgcdrückt.
Zur Ncalisiruug solcher Zins-Coupons steht die Staatsschulden-Tilgungs-Kasse, undzwar nicht nur vom Fälligkeits-Tage an, vielmehr, wie unsere desfallsigcn öffentlichenBekanntmachungen bisher gezeigt haben, meistens schon lange vor dem Eintritte desselben —nur Sonn- und Festtage und die zu der gewöhnlichen ordnungsmäßigen Revision nöthigenletzten Tage jedes Monats ausgenommen — täglich offen, und außerdem kann dieselbe nochbei jeder Provinzial-Kasse durch Präsentation oder Angabe in Zahlung erfolgen.
Nächst dieser Pünktlichkeit und Leichtigkeit der Ncalisirung hat den Zins-Coupons auchder bequeme Gebrauch zu Geld-Rimessen fast das Ansehen und die Vorzüge des Papiergeldesund der kaufmännischen Wechsel erworben, so daß die Inhaber solche selbst im Privatvcrkchrhäufig als Zahlungsmittel gebrauchen. Kein Staats-Gläubiger kann sich daher bis jetzt auchnur auf das Entfernteste in der Beziehung der ihm zuständigen Zinsen beschränkt oder behindertgesunden haben. Sind dessen ungeachtet Fälle vorgekommcu, daß Inhaber von Staats-Papieren, weil sie die ihnen wohlbekannte volle 4jährige Frist zur Zinsen-Erhebung hattenverstreichen lassen, durch die Präclufion derselben einen Verlust erlitten haben, so hat sichdadurch lediglich ihre Säumigkeit selbst bestraft.
Dergleichen Verluste sind auch in der Regel und in Bezug auf die Einzelnen, welchedavon betroffen wurden, immer nur auf Kleinigkeiten beschränkt geblieben, indem sie sich fastin jedem Semester auf andere Individuen vertheilten, auch von Jahr zu Jahr in ihren: Betragegeringfügiger geworden sind. Die Bestimmung, daß die Zinsen von Staats-Schuld-Kapita-lien nach Ablauf einer 4jährigcn Frist, vom Tage ihrer Fälligkeit ab gerechnet, ihren Werth