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Zahlungs Statt angegeben, oder bei Abrechnungen kompensirt, und nur wahrend der unruhe-vollen Vergangenheit in den Stammbüchern der betreffenden Staats-Schulden-Gattungnicht gelöscht worden seyn mag.
Mit dem Schluffe jenes Liquidations- und Konsolidirungs-Verfahrens, und der defi-nitiven Feststellung sämmtlichcr Staats-Schulden-Titel in ihrer quantitativen Höhe wurdeauch erst die Möglichkeit einer genauen und vollständigen Rechnungslegung über dasselbegewonnen, und obgleich dieselbe erst beginnen konnte, nachdem. Euer Königliche Majestät dieAllerhöchste Verordnung vom 17tcn Januar 1820. erlassen hatten; so ist sie doch bereits soweit gediehen, daß von den, zum Lheil sehr voluminösen Ein und zwanzig Rechnungen, inwelche das ganze Werk cingcthcilt worden, und zu welchen fast 600 Bande Belage undManualicn gehören, gegenwärtig schon die letzte, mithin also die Schluß-Rechnung ange-fertigt wird.
Als eine Fortsetzung jenes Konsolidirungs-Geschäfts ist auch eine Operation zu betrach-ten, welche wir zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Zinssatzes der Staats-Schulden imSinne des Finanz-Edikts vom 27stcn Oktober 1810. ausgcführt haben.
Durch die zu diesem Zwecke geschehenen Kündigungen sind an 5 procentigcn Kapitaliender Anleihe in Holland,der Domainen-Pfandbriefe,
der Sächsischen, auf Preußen übcrgegangencn Central-Steuer-Obligationen,der Kurmärkschen alten Landschaftlichen Obligationen, undder in Gemäßheit eines, von Euer Königlichen Majestät genehmigten, Abkommensmit ihrem ganzen Reste ebenfalls hierher zu rechnenden Anleihe in London,
— 34,995,564 Ntlr. 29 sgr. 7^ pf. auf einen Zinsfuß von 4j pro Oont heruntcrgcsetzt,wodurch eine Verminderung des Ausgabe-Bedarfs schon pro 1833. um pptr. jährlich658,771 Rtlr. 2 sgr. 6 pf. hcrbeigcführt ist.
Endlich erlauben wir uns noch einer Maaßrcgcl zu gedenken, die wir im Interessedes Debitors wie der Gläubiger, für den Fall zu ergreifen uns veranlaßt gefunden haben, daßirgend ein unvorhcrzusehcndes und unabwendbares Ereigniß die Vernichtung der, über die hierin Rede stehende konsolidirte Staatsschuld, in einer Reihe von so vielen Jahren angefertigtcnund bei der Controle der Staatspapicre in Verwahrung und Gebrauch befindlichen Stamm-bücher, zur Folge haben könnte. Es ist dies die schon vor einigen Jahren angcordncte undausgeführte Anfertigung getreuer Abschriften von diesen Stammbüchern, und die Nicderlcgungderselben in die sichern Räume des Staats-Archivs; wodurch wir in sofern, als diese Dupli-kate beim Eintritt des befürchteten Falles sofort an der Stelle der Originale gebraucht werdenkönnen, allen mit einer sonst unumgänglich werdenden Einforderung, Prüfung und neuenEinrcgistrirung der sännntlichcn coursircnden Staats-Schuldscheine nothwcndig verbundenengroßen Weitläufigkeiten und Besorgnissen vorgcbeugt zu haben glauben.
Nachdem wir oben die Entstehung der heutigen Staatsschuld, wenn auch nur nachallgemeinen Umrissen, in ihrer Unvermeidlichkeit darzustellcn versucht, — auch die Resultatealler zcithcr zur Ordnung, Uebcrsicht, Vereinfachung und Erleichterung für den Staat, alsDebitor, wie auch für die einzelnen Gläubiger getroffenen Maaßrcgcln nachzuwcisen unsbemüht haben, wenden wir uns nunmehr zu dem uns näher liegenden Nachweis in Bezugauf die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche das für uns organische Gesetz vom 17tenJanuar 1820. uns aufgelegt hat.