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Die Bevölkerung des preussischen Staats : nach dem Ergebnisse der zu Ende des Jahres 1837 amtlich aufgenommenen Nachrichten in staatswirtschaftlicher, gewerblicher und sittlicher Erziehung
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Landstrafsc von Görlitz bis Bunzlau erreicht; dann diese Strafse bis zum Bober, sodann diesen Flnfsabwärts bis zur Gränzc des Kreises Sprottau; dann längs der Gränze dieses Kreises bis zu derStrafse, die von Jakobsdorf über Glogau, Fraustadt, Kosten und Morzyn bis zur Warthe führt,und dann endlich diesen Flufs aufwärts bis zum Einflüsse der Prosna an der Gränze des König-reichs Polen.

Das schlesische Ober-Berg-Amt zu Brieg gränzt südwärts an das Brandenburg-Preufsisclie. Esenthält die Regierungsbezirke Breslau und Oppeln ganz, den gröfsten südlichen Theil des Regie-rungsbezirks Liegnitz, nämlich die Kreise Lauban, Löwenberg, Hirschberg, Landshut, Bolkenhain,Schönau, Hainau-Goldberg, Jaucr, Liegnifz und Lüben ganz, und die südlichen Theile der KreiseGörlitz, Bunzlau und Glogau; endlich den kleineren südlichen Theil des Regierungsbezirks Posen,nämlich die Kreise Schildberg, Adelnau, Pieschen, Krotoschin und Kröben ganz, und die südlichenTheile der Kreise Fraustadt, Kosten, Schrimm und Wreschen.

Das Sächsisch-Tlniringsche Ober-Berg-Amt zu Halle enthält die drei Regierungsbezirke Magde-burg, Merseburg und Erfurt, und hat also gegen das Brandenburg-Preufsische Ober-Berg-Amt die-selbe Gränze, welche die Verwaltungsbezirke der Provinzen Brandenburg und Schlesien von der Pro-vinz Sachsen scheiden. Die frühere Begränzung, welche der Lauf der Elbe bildete, ist durch eineVerfügung des Finanz-Ministeriums vom 17. März 1838 aufgehoben worden.

Das Westfälische Ober-Berg-Amt zu Dortmund enthält die Regierungsbezirke Minden und Mün-ster ganz; vom Regierungsbezirke Arnsberg die Kreise Hamm, Dortmund und Bochum ganz und dennördlichen Theil der Kreise Soest, Iserlohn und Hagen; endlich vom Regierungsbezirke Düsseldorfdie Kreise Rees und Duisburg ganz, und die nördlichen Theile der Kreise Düsseldorf und Elberfeld.Die frühere Begränzung durch die Flüsse Lenne und Ruhr ist durch eine Bestimmung der Ober-Berg-Hauptmannschaft vom 2. Dezember 1817 aufgehoben, und es bildet jetzt die Landstrafse vonDüsseldorf über Elberfeld, Hagen auf Menden bis zur alten Gränze des Herzogthums Westfalen, undsodann dessen nördliche Gränze die Gränzscheide zwischen dem Westfälischen und dem RheinischenOber-Berg-Amte.

Das Rheinische Ober-Berg-Amt zu Bonn enthält hiernach die Regierungsbezirke Köln, Koblenz,Trier und Aachen, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Regierungsbezirks Düs-seldorf ganz, auf dem rechten Rheinufer aber vom Regierungsbezirke Düsseldorf die Kreise Solingenund Lennep ganz und den südlichen Theil der Kreise Düsseldorf und Elberfeld; endlich den gröfse-ren südlichen Theil des Regierungsbezirks Arnsberg nach der vorstehend beschriebenen Begränzung.

Gedruckt bei A. W. Schade.