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Uebertrag 3926
Kaufleute, welche offene Läden hielten, und zwar Gewürz-, Material- und Specerei-
händler.11062
Ausschnitthändler in Seiden-, Wollen- und Baumwollen-Waaren. 5633
Eisen-, Stahl-, Messing und andere Metall-Waarenhändler. 1321
Galanterie- und sogenannte Nürnberger Waarenhändler. 784
mit Waarenartikeln, welche unter den vorgenannten nicht begriffen sind. 2982
aufser den vorbenannten
Weinhändler. 1149
Getreidehändler. 3209
Holzhändler. 3700
Geld-, Waaren- und Schiffsmäkler im Grofshandel. 275
Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. 447
Antiquare. 86
Leihbibliotheken. 451
Krämer mit kurzen Waaren, Nürnberger und Nadlerkram .. 26607
Viktualienhändler und Höker.\ . . 46789
Herumziehende Krämer. 15753
zusammen 124174
Dieses ist eigentlich nur die Zahl der zum Handelsbetriebe vorhandenen Anstalten, keinesweges aberdie Zahl der mit dem Handel beschäftigten Personen, welche in sofern weit gröfser ist, als der Be-trieb des Geschäftes in den meisten Fällen Geholfen erfordert. Die gröfseren Anstalten werdenüberdies sehr oft nicht von einzelnen Kaufleuten, sondern von mehreren unter einer Firma vereLnigten betrieben: -wogegen freilich auch zuweilen ein Kaufmann mehr als eine Handlung unter ver-schiedenen Firmen durch seine Geholfen betreiben läfst.
Das Gesetz wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820 giebt §. 3 bis 6 im All-gemeinen an, was für Anstalten oder auch Personen als Handeltreibende zu besteuern sind. Hier-unter geboren viele, welche kaufmännische Rechte besitzen, und daher auch der auf dem Handel mitkaufmännischen Rechten ruhenden Abgabe unterworfen sind, ohne doch wirklich Kaufleute zu sein,das ist gewerbsweise irgend welche Gegenstände zum Wiederverkäufe einzukaufen. Die Gewerbe-tabelle soll zwar nur die wirklich zum Handel bestimmten Anstalten und Personen in den für dasHandelsgewerbe bestimmten Rubriken aufführen: indessen ist dieser Grundsatz wohl nicht überallstrenge durchgeführt worden. Obwohl das Allgemeine Landrecht für die preufsischen Staaten Th. II.Tit. 8. Abschnitt 7 ausführlich von den Kaufleuten handelt: so bestehen doch selbst in demjeni-gen Tlieile des preufsischen Staates, worin dieses Landrecht Gesetzeskraft hat, nicht selten Zweifeldarüber, wem kaufmännische Rechte zukommen, und welches der Umfang derselben sei; weil dieallgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht ausreichen, um über die höchst manniefaltieenpersönlichen und örtlichen Verhältnisse zu entscheiden, welche auf die Beantwortung dieser Frageneinen sehr wesentlichen Eiullufs haben können. Die Schwierigkeit, zwischen Kaufleuten und Krämern