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befriedigenden Elementar-Unterrichts - erfordert. Die Nation mufs diesen bestreiten, und zugleich denZuschufs zu ihren Arbeiten und den Beistand in ihrem Hauswesen entbehren können, welcher durchden Schulbesuch der schon einigermafsen arbeitsfähigen Kinder verloren wird. Ist dieser Verlust fürKinder vom Anfänge des 8ten bis zur Vollendung des Ilten Lebensjahres durchschnittlich auf denWerth eines Silbergroschens täglich, folglich in einem Jahre von 300 Werkeltagen zu zehn Tha-lern anzuschlagcn: so beträgt derselbe für die 2,099386 Kinder dieses Alters, welche nach der Zäh-lung zu Ende des Jahres 1837 im preufsischen Staate lebten, jährlich beinahe einundzwanzig Mil-lionen Thaler, das ist dreimal mehr, als die Kosten des Elementar-Unterrichts, wie sie vorstehendveranschlagt wurden. Ein Volk, welches seine Zeit durch Arbeit zu nutzen versteht, bringt daher inder That ein Opfer, dessen Gröfse selten vollständig gewürdigt wird, wenn es seine Kinder dengröfsten Theil des Tages über der häuslichen Arbeit entzieht: und es wird hieraus wohl erklärlich,wie so reiche und gebildete Nationen, als es die Britten und Franzosen sind, doch so viel Schwie-rigkeit finden, einen umfassenden Elementar-Unterriclit allgemein zu machen. Je mehr die Gewerb-samkeit zunimmt, und je besser sie lohnt, desto gröfser wird dieses Opfer; zwar wird dasselbe aller-dings überreichlich vergolten durch den Erfolg eines zweckmäfsigen allgemeinen Schulunterrichts: aberes bedarf doch einer beträchtlichen Wohlhabenheit, um dasselbe bringen zu können.
Die preufsische Klassen-Steuer wurde nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820 in der unterstenKlasse von denjenigen entrichtet, welche das Ute Lebensjahr vollendet hatten. Die Regierung ginghierbei von der Ansicht aus, dafs die Fähigkeit, den vollen Unterhalt durch eigene Arbeit zu gewin-nen, schon mit der Vollendung des Uten Lebensjahres anfange. Indessen ward erwogen, dafs aufdas Ute Lebensjahr noch ein Zeitraum folgt, worin der Uebergang von der Kindheit zur vollständi-gen Thätigkeit für körperliche Arbeiten erst seine ganze Vollendung erhält. Die Dauer dieses Zeit-raums ward auf mindestens zw r ei Jahre geschätzt, und des Königs Majestät befreite daher auf denAntrag des Finanz-Ministers von Motz durch die Kabinetsordre vom 18. Juni 1828 auch noch die-jenigen, welche im lbten und Töten Lebensjahre stehen, von der Entrichtung der Klassen-Steuer, sodafs die Steuerpflichtigkeit in der untersten Klasse erst mit dem Eintritte in das 17te Lebensjahr be-ginnt. Schon in dieser Beziehung scheint eine Absonderung der in jener Uebergangsperiode stellen-den jungen Leute von der ganzen Masse der Uebervierzehnjährigen zu einer vollständigeren Ueber-sicht der Arbeitskräfte der Nation führen zu können. Bei dem weiblichen Geschlechte tritt aber nochdie Bemerkung hinzu, dafs eine Verheirathung vor Vollendung des 16ten Lebensjahres zu den selten-sten Ausnahmen gehört, obgleich das allgemeine Landrecht dieselbe schon nach Vollendung des UtenLebensjahres zuläfst. Das Formular, wonach die Zählung zu Ende des Jahres 1837 vollzogen wurde,gestattet eine Absonderung der im Uten und löten Lebensjahre stehenden unter denselben Bedin-gungen, wie vorhin in Bezug auf die Kinder vor Vollendung des 5ten Jahres. Hiernach ergiebt sich
Folgendes:
Nach den vorstehenden Angaben betrug die Anzahl der Jünglinge und Männer vom An-fänge des Uten bis zur Vollendung des 45sten Lebensjahres. 3,370986
hiervon gehen ab diejenigen, welche das löte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, mit 328040es bleiben demnach für das Lebensalter zwischen dem Anfänge des 17ten und dem Ende
des 45sten Jahres. 3,042946