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[1,2] (1805) gegenwärtig über das Zweckwidrige und Ungerechte des Forstregals oder der Forstpolizey mit Vorcshlägen der nothwendigen Reformen
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strengste und anhaltend seyn muß *), auf den Staatund auf Forstbediente hinüber zu wälzen, ist überflüs-sige Anstalt, überflüssiger Aufwand. Nur vom Eigen-thümer läßt sich erwarten, daß er seines hdchstgespann-ten Interesse wegen für sein Eigenthum die gewissen»hafteste, strengste und anhaltendste Aufsicht beobachtenwird.

Die Erfahrung aller Zeiten hat gelehrt, daß dasForstpersonal entweder aus Eigennutz, wie bey schlechtBesoldeten der Fall ist, aus Dürftigkeit, die aufgezähl-ten.

welche alle auszuzählen, hier der Ort nicht ist, kommtgegenwärtig in Betrachtung die Vermehrung der Holz-konsumtion, der Holzdiebstähle, der Aufsichtsmchrung.

Das Staatsinteresse legt also die Pflicht auf, derleynachteilige Population, so viel möglich, zu hindern, unddie Pvlizey und Staatswirthschaft überhaupt würden derForstpvlizey, und der Forstwirlhschast vorzüglich berathen,wenn gesetzlich verfügt würde, daß bey den zweckmäßigenGüterzertrümmerungen die Mitgäbe eines verhäitnißmä-ßigen Holzlandes als Dismembrationsbedingung unaus-weichlich seye, wenn Mvser und nasse Oertcr zur viel-leicht einzig zweckmäßigen KnltnrSempfänglichkeit verwen-det mit Erlen- und Weideholz, Straßen mit Alleen,magere Oerter, die Bäche an Gestaden, mit Bäumen be»pflanzt, und so der Holzbestand allgemeiner und örtlichervertheilt werden müßte.

*) Bensens Staatslehre H. Abtheilung Note ,6 §. z,o.