IX.
Die Frage, ob diese Gegenstände hier bey dergewöhnlichen Justitz, oder bey der Kultur und Pvlizen-stclle zur Sprache und Berichtigung unter den Inte-ressenten komme» sollen?
Diese Frage ist schon von der Zeit an vollkom-men entschieden, als eine Fvrsiordnung besteht, seit-dem wir die Polizey - und Kulturgegenstände von derJustitz getrennt und hiefür eigene Kollegien errichtetantreffen; die Polizey- und Kulturstellen sind auchwirklich schon im Besitze dieser Gegenstände; selbst dieLüneburger Gemeindethcilungs-Ordnung bezweifelt die-ses nicht. Die Privatjustitz würde hier nur dann inihren Wirkungskreis treten, wenn der Wald selbst voneinem Dritten, oder ein Theil davon in Anspruchgenommen würde.
Da man aber hier bloß von dem Besitzstände,von der gegenwärtig gemeinschaftlichen Waldbcnützunzausgeht, und nur diese nach ächten Knlturgesetzen undihren wahren Verhältnissen bestimmt werden soll, s»tritt hier der nahmliche Fall ein, wie bey einer Ge-meinde-Holz- oder Weidetheilung, und ist daher auchhier zur Untersuchung und Verbescheidung der Sachenur die Polizey - und Kulturstelle geeignet.
Es haben ja schon alle bisherige Forstordnmigeuund Kulturgesetze die dermahlige Gestalt des Waldge-nus-