Landwirthe, gleich aufgeklärt, endlich einsehen, daßsie durch eine zweckmäßigere Einrichtung ihrer Laudwirth,schaft die Waldstreu ganz entbehren können. Ucber,dieß sind auch diejenigen, welche hauptsächlich dieStreu aus dem Forste höhlten, ohnehin grdßteii-theils nur oben benannte Forstrechtler, die also inihren Abtheilungs - Distrikten mit den Holzplatzen vonselbst die Gelegenheit zum Streusammeln erhielten,und so lang dieselbe benützen kdnnen, bis ihnen dieNachtheile dieses alten Mißbrauches mehr einleuchten.
In dem Gebirge ist mittels zugetheilter Stüm,melplatze, — eigene kleine Walddistrikte — überallschon für dieses Bedürfniß gesorgt, wo aus Mangelau Feldbau die Waldstreu nvthweudig ist. Daher fälltauch diese sogenannte Servituts-Entschädigung in je-der Hinsicht ganz weg.
V.
Auch der Mastberechtigung wird in der Lünebur-ger Abtheilungsordnnng im i8- Kapitel mit einemEntschädigungs - Kalkül gedacht. Hier Landes aberhat jene große Umwandlung, welcher die Wälder durchdie Weidenschaft unterlagen, der Mastviehberechtigimgschon längst den Stab gebrochen. Die Mast ist jetzteine seltne Erscheinung, und wo sie eristirt, wird ganzeinfach zu Werke gegangen. Man sammelt die Eicheln,Büchel» rc. verkheilt oder verkauft sie dann, oderman läßt die Schweine nach einer gewissen Ordnungin einem Distrikte des Waldes laufen.
Go