Auch hier stellt die Lüneburger Ordnung im 22.Kapitel wiederum genaue Taxationen und Enrschadi-gmigsberechnungen auf, wie oben bey der Weide, undzwar nach Verhältniß des Viehstandes, des Bedarfsan Streu und des hiezu ndrhigcn Holzgrundes, nachwelchen sich also auch die Abscheidung verhält.
Das Holzstümmeln, Tarenhauen kömmt in denEebirggegenden hier zu Lande schon in den ältestenAkten vor; daher die Forstordnung dessen auch beson-ders erwähnt, da sie bey den gewöhnlichen Streu»rechen nur vom Laubraumen spricht.
Auch dieses wurde damahls schon so weit be-schränkt als es dem Forst ohne Schaden geschehenkonnte, und in der Folge dehnten sich die ferneren Ver»vrdnungen noch mehr hierüber aus. Anfangs wurdenur das Streuscharren mit eisernen Rechen verbothen,nach und nach verbannte man es aus allem Jungholze,und gestattete es zuletzt nur in gewissen Distrikten, woman es für unschädlich hielt, weil solche Plätze nurHolz enthalten dürfen, das in einem oder zwey Jahrenin den Schlag eingetheilt ist.
Dieses Streusammeln hielt von jeher mit derWeide gleichen Schritt, und steht auch damit in engemVerbände, hing vielmehr bis jetzt ganz von der Gunstder Jager ab.
Bep