Die weiteren Kultnrgesetze haben diese Verordnungnoch mehr erläutert, es jedem unbedingt überlassen,
seine
Diesem undeutlichen Satze schien man bald wiederjene Wirkung beyzulegen, die jede Kultur hemmen müßte,und man wollte in den Iustitz-Dikasterien keine Kultur,lein Zwcymähdigmachen der Wiesen zulassen, bevor nichtdie Weidenschaft eine Entschädigung erhielt. DieserSatz wurde aber bald nach seinem eigentlichen Sinne er-läutert , daß Mißbräuche nie zu einer Entschädigung be-rechtigen können; wäre dieß, so hörte die Polizcy inallen ihre» dem vorrückenden Geiste der Zeit anpassendenVerfügungen zu wirken auf.
Das Mandat von 1775 drückt sich daher als Läute-ratiou klar hierüber aus; ") es sagt, daß in diesem Fallekeine Prozesse zu gestatten seyea, die Wiesen ungehin-dert zwevmähdig gemacht werden sollen, und in der Kul-tur eifrig fortgeschritten werde. Aber die Hpder hatte«och nicht alle ihre Kopfe verloren, sie raffte sich noch-mahl auf, und — alle Kollegien kamen über diese Frageneuerdings in Harnisch. Das Revisorium wollte durch-greifend die Weidenschaft zu einer Entschädigung berechti-gen, und den Stempel des jurie l'ervicutis nicht für aus,gelöscht halten.
In diesem Gewirre entschied endlich die höchste Stelledurch das Mandat vom 8. May 1788, **) daß den vorigenMandaten kein anderer Sinn bevgelegt werden dürfe,und also die in Frage stehende Wiese ohne mindesterHindernis- oder sonstiger Bürde, ohne Ersatz für die
weide
S. Mayrische Gkneraliensammlmig 1. p. 79.
S. Mayrische Gencraliensammlun- B. 4. S. 1070.