allein zu entschädigen ist, das aber nie der Fall beyeinem schon abgeschiedenen Eigenthume, bey wirklichenFeldern, einmahdigen Wiesen und vermarchken Fbr«sten seyn konnte: daher sagt die Kulnirverordnung von1762: Die neu umgerissenen, zu Feldern oderwiesen gemachten Gründe sollen von jenen,welche sonst die weide /->»wrr«rr- herauf her-gebracht haben, hinfüro ebenfalls nur so weit,als es ohne Abbruch der Rultur geschehen kann,folglich nur zu offenen Zeit (wo noch
allgemein der -Hirtenstand besteht, folglich ver-steht sichs, bis auch dieser aufhört) d. i. vonMichaeli bis Georgi mit dem Vieh betrieben,dieser legal und festgesetzte Termin auch unterangeblich widrigem Herkommen um so minderirgendwo überschritten werden, als ein so Grund-als Landsverderblicher (dieß ist also die
weide, das sogenannte
/ccn-ir) ohnehin die R,raft und Wirkung einerlöblichen Gewohnheit nimmer mehr hat errei-chen können. Alle Nachtweide, oder die Weide ohneHirten wurde sogleich eingestellt.*)
_ Die
*) In diesem Mandate wurde nur eine etwas mildernde,undeutliche Klausel 4 p. beygefügt, mit den Worten:Daß doch Anfangs etwas Mäßigung gebraucht werdensoll, nur stückweis die Lulcur vorrucke», und wenndieß nicht möglich sondern Gräben und Wasserleitungenerforderlich wären, sich mit dem -iom-no /ervitnt-a aufschiedliche und billige Art zu vergleichen und abznfin,den wäre.
Die-