ihnen nachtheilig war. Anfangs war nnr einigenViehgattungen der Eingang verwehrt, worunter manZiegen, Schafe und Schweine zählte; es erwachteaber nachhin der Begriff, daß man die Waldungenzum möglichen Nachwuchs in Schlage eintheilen, undso behandeln soll, und aus diesem Grunde verbannteman mit der Zeit alles Vieh aus diesen Schlägen.
Man muß wirklich den Geist der baicrischen Ge-setzgebung hierin bewundern, wie'er mit der Zeit alle-in: wahren Verhältnis? durchblickte, und das Zufälligenicht nach eingebildeten römischen Rechtsleisten, nachwelchen die Lüneburger Kühweiden zngeschnitten sind,sondern nach dem Genius der Zeit den immer fort-schreitenden Kenntnissen der Kultur anpaßte. Er be-merkte sehr wohl, daß die Weide nur ein Ueberbleib-sel des Hirtenstandes sey, und immer mehr der Kulturweichen müsse, wie mehr diese aufblüht; daß folglichdas Zufällige, welches vormahlS als ganz unschädlich,oder gar als nützlich angesehen werden konnte, nnnvon zweckmäßiger» Realitäten verdrängt werde. Daherhat auch unsere Gesetzgebung mit Anfang des i7tenJahrhunderts, seitdem nähmlich über die Kultur deSHolzes und der Wiesen der Tag anbrach, die weiseTendenz genommen, und immer thätiger befolgt,daß bey Gründen, die schon ein Eigenthum gewordensind, die Weidenschaft der Kultur weichen müsse, alsauf Feldern, einmähdigen Wiesen, und in Försten.
Der Weide wurden nur wirklich öde Weidplatzeangewiesen, wo dann bey der Abcheilung jede Weide
allein