man entgegnen, daß eine durchgehende Weide (Weideohne Hirten) nur strafbar, und keineswegs zu einerEntschädigung geeignet sey, weil, wenn die Kulturdes Waldes eintritt, eine Weide ebeu so wenig mehrzuläßig ist, als sie auf einem Kornacker statt findenkann. Nur ans Ueberfluß und zur Unterstützung dermit wenig Gründen versehenen Kleingütler hat manjedem einzelnen i oder 2 Tagwerk, und auch mehrzugetheilt, womit all? zufrieden gestellt waren.
Die nähmlichen Verhältnisse treten auch bey denübrigen Waldungen ein» Es gicbt mehrere, aus de-nen die Wachsamkeit der Beamten schon langst dieWeidenschaft verbannt hat, wie z. B. im GerichtAichach, Douauwdrth, Vilshoven. Unsere Verfassungund bestehende Gesetze erkennen auch gar kein jusxrscemki in Wäldern, folglich kann auch keine Entschä-digung statt haben.
Die Geschichte hat uns gezeigt, wie die WälderAnfangs eine allgemeine Zuflucht darbothen; wie zuerstdaraus Felder und einzelne Wiesen kultivirt, und selbstnach und nach die lichtern Plätze zu Weiddistrikrerrbenützt wurden. Nur darum, weil das Holz endlichdoch in der Reihe der Dinge einen Werth erhaltenmußte, waren die übrig gebliebenen Wälder noch län-gere Zeit eine Freystätte für Vieh und Holzbedürfnißim wilden Zustande. Als aber die Bedürfnisse fühl-barer wurden, und dadurch die Wälder mehr Auf-merksamkeit erregten, verwiest man daraus alles, waS
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