abwiegt, so bestimmt sie auch nach diesem Maßstabedie Entschädigung: — scheint aber selbst zu begreifen,daß nach dieser Norme der Wald meistens nicht ein»mahl zur Entschädigung der Weide zureichen dürfte;daher bestimmt sie für den Raum, welcher dem Forst-eigenthümer und den Forstberechligten übrig blieb,ein Minimum, dem zu Folge ihnen bey unbestandenemForstgrunde ein Zwölftel, bey bestandenem aber, und zwar
s) aus Baumhol; ein Zehnt!, und
d) bey Schlaghölzern ein Sechstel bleiben muß.
Hatte man bisher in Baiern diese Methode befolgt,so würden in keinem Walde die Forstberechligten undEigenthümer auch nur zum vierten Lheil befriedigtwerden können. Kehren wir zu obigem Beyspiel zurück.Da hier zu Lande alle Waldungen im Durchschnitteals undestanden anzusehen sind, auch wegen der freyendurchgehenden Weide jede Waldung mit mehrern hun-dert — ja sicher über tausend Stück Vieh beweibetw'rd, so waren dem Forsteigenthümer und den Forst-berechtigten L 600 Klafter zur Abthcilimg 100 Tag-werke geblieven. Solche Grundsätze sind dem prakti-schen Forstmanne so wie dein Politiker wirklich unbe-greiflich.
_ Man
*) 2a sehr auffallend und unbegreiflich sind diese Grund-sätze in der Lüneburger Ordnung, indem die Glieder derberühmten Ackergcselischaft daselbst ganz anders denken.