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[1,1] (1804) Gegenwärtig über ihre Purifikationen, sammt der Geschichte des Forstwesens im Allgemeinen, vorzüglich in Baiern
Entstehung
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Wenn aber auch dieß nach den bisherigen Ge-setzen noch nicht so genau bestimmt ist, so besteht jaeben darum die gesetzgebende Macht, um nach demZeitalter, nach neuern Bedürfnissen, und mehr Auf-klärung in den Begriffen und Verhältnissen zweckmä-ßigere Vorschriften für das Gesammtwohl auszumitteln,d. i. Gesetze zu geben, oder die alten durch mehrDeutlichkeit dem neuern Zustande der Dinge anzupasscn.

Die Erfahrung zeigt jetzt bis zum traurigste«Uebermaß, daß den Ncckcreyen, Klagen, kostspielig-sten Prozessen, Holzabschweudungen und andern Hin«derniffen der Kultur mchr anders abgehvlfeu werdenkann, als durch Losung dieses Knotens. Dieß ist der-malst das allgemeine Feldgeschrey aller Forstmänner,aller Oekonomen, wie selbst aller Juristen >> je nun;so löse man ihn. Es giebr ja kein anderes Mittel alsdie Abfcheidung der bisherigen Gesammtnutzungen durchGrund und Bpden. Man theile daher nach diesemGrundsätze den Wald, und jeder kann dann kür de»Erwerb seiner Nutzungen, für die Kultur selbst sorgen,oder muß den Schaden büßen, und aller Streit hatein Ende.

Nur so wird die Waldkultur möglich und beför-dert. Selbst streng juridisch betrachtet, muß die scriolle communi rlivillenllo nach der bisherigen Lage derDinge, und der Geschichte bey dieser vorliegende» Ge-meinschaft jedem Mitglieds derselben, dem vermeintli-chen oder wirklichen Eigenthümer, so wie allen übri-gen