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[1,1] (1804) Gegenwärtig über ihre Purifikationen, sammt der Geschichte des Forstwesens im Allgemeinen, vorzüglich in Baiern
Entstehung
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§en bev der Gesammtmassa Berechtigten, sogenanntenHolzrechtlern, zustehen.

Eben so richtig ist es aber auch, daß , wenn auchnur der geringste Zweifel noch im Wege stände, dieNegierung nur ins Mittel treten darf, und muß, umdiese Gesetzerlauterung zu ertheilen, damit die actio6s communi äivicicnäo jedem Holzrechtler zustehe.Nickt allein ist hier kein Eigenrhum beleidigt, es wirdvielmehr vor Hindernissen und Bürden geschützt, undim Ganzen mehr Kultur bezweckt, der einschlagendeMaßstab wird hierfür den Hauptbeweis liefern, unddiese Grundsätze als unfehlbar an den Tag legen. Hier-aus Frage

II.

Welcher Maßstab bey diesen Absonderungen desvorigen Holzbezuges mit Grund und Bodenangenommen werden soll?

Die Antwort hierauf liegt ganz allein in demSatze, daß der Maßstab zur vorigen Gesammtmassain gleichem Verhalrniß stehen müsse, folglich kein Ei-genthum , kein Recht kranken dürfe. Die oben ange-führte Lüneburger Ordnung hat in dem 25. Kapitelmehrere Falle aufgestellt, gehr dann ohne nähere Be-stimmung auf den Grundsatz der Taxation über, undscheint zu glauben, daß man so etwas mit der Elleausmessen könne. Unterdessen wollte man dieß auchfür den momentane« Fall zugeben, wer bürgt dann

eben