Ob aber die übrigen Forstberechtigten diese Ab-sonderung auch fordern können, ist eine bedenklichereFrage. Hier liegt der Stein des Anstoßes. ObigeEemeinheittheilungsordnung spricht es ihnen in demnähmlichen §. ganz rund ab.
Gehen wir aber auf die Geschichte zurück, so lehrtsie uns, daß diese noch bestehenden Holzabgaben bloßeine Gesammtberechtigung — eine Gemeinschaft be-zeichnen, welche sie jetzt nicht mehr seyn würde,wenn man es damahls der Mühe werth gehalten hätte,die verschiedenen Absonderungen sogleich vorzunehmen,oder wenn nicht nachher die Jagd diese Abscherdungenverhindert hätte. Wenn also ursprünglich alle Rechteund Ansprüche zur Abscheidung gemeinschaftlich waren,so haben sie ja diese Natur noch beybehalten, und umso mehr, als nach dem heutigen Zeitgeiste der Jagdweder auf vernünftige noch gesetzliche Art ein Wider-spruchsrecht gegen Abtheilung und Kultur zugestandenwird, folglich der ganze gegenwärtig politische Ver-band bey jedem Walde wieder auf den ersten Zustand,auf die Gemeinschaft aller Berechtigungen zurückkehrr;es kann daher keinem die actio äe communi äivicienclowenigstens circa äominium vrile abgesprochen werden.
Wenn
sehen — da stehen wir in Baiern auf einer weit höhernund edlcrn Bahn; Anwendung und Erfahrung, dieHauPtprvbirsteine aller Gesetze, haben uns die schnelle-sten und wohlthätigsten Resultate geliefert.