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[1,1] (1804) Gegenwärtig über ihre Purifikationen, sammt der Geschichte des Forstwesens im Allgemeinen, vorzüglich in Baiern
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Theilungsordnung für das Fürstentbum Lüneburg*)vom 2Z, Junius 1802 räumt auch dieses Reckt demForsteigenlhümer §. 144. ohne allem Anstande ein.

*) Diese Gcmeinheittheilungs-Ordnung hat bey ihremErscheinen sehr viel Aussehen gemacht, weil man nichtunterließ, sic vor genauer Prüfung und eingehvhllerErfahrung in den Journalen als ein Meisterstück aus-zupvsauncn, und weil dergleichen Ordnungen in andernLändern noch nie in so einer Zusammc>rstellung erschienen,auch weniger bekannt sind. Ich behaupte hier frey, daß,wenn man diese Ordnung genau studirt, man darin nichtViel Anwendbares, folglich so sehr Rühmliches findet;mehrere in diesem Fache aufgeklärte Männer und Schrift,steiler äußerten die nähmliche Meinung. Richtig ist,baß man alle ökonomische Verhältnisse darin sehr genauangegeben findet; eben sb sicher ist aber auch, daß diejuridischen Aengstlichkciten und Zweifel darin so durchwebtfind, und soviel Uebergcwicht haben, daß man wohlsteht, die Oekonomen mußten nachgeben: denn dieseGrundsätze stehen selbst mit den vortrefflichen Schriftendes Hrn. Lhaer, und mit den von der nähmlichen öko-nomischen Gesellschaft herauskvmnnndcn Annalen derNiedcrsächsischen Landwirthschaft in Widerspruch. Manstoßt in diesem Werke auf ganz falsche Ansichten, keinerichterliche Polizeybahn ist geebnet, nirgends feste Be-stimmung getroffen, ja grvßtenthcils alles der Willkührüberlassen. Man gewahrt nicht, wer den Wirkungs-kreis bey so einem Gegenstände eröffnet, noch wer ihnendet. Alles dreht sich unter den kostspieligsten und weit-äussehendstcu Prozessen im Zirkel herum. Da mögen dieLüneburger Heiden noch lange ihrer Kultur entgegen

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