I.
Was den Waldcigenthümer betrift, hat diese Frageweniger Anstand; — er kann sagen: ich kann michja des Eigenthums ganz begeben, und nun liegt einbloßer Gemeindewald vor uns, bey dem jedermann,also auch mir die actio üe commuin äiviäenclo zusteht:ich will also die meinem bisherigen Holzgenuß ange*meffene Entschädigung an Grund und Boden von derGesammtmaffa absondern lassen, und ihr andere mögtmit dem übrigen Antheile in Gemeinschaft noch bey-sammen bleiben, oder euch auch untereinander, wie beyandern Gemeinwäldcrn, abschciden. Ueberdieß kann soein Eigenrhümer behaupten: Ich rhue ja bey dieserAbthcilung nichts anders, als was einige Grundherrenvor hundert Jahren gethan haben, woraus die Unter-thanö- und Privathblzer entstanden, und was allegethan haben würden, wenn damahls schon die Wald-kultur eine» Werth gehabt, oder die Jagd nachhi» dieAugen nicht geblendet hätte, da man nur noch auf einengroßem Tummelplatz des Wildes und auf keine an-dere Knlturverhaltnisse Rücksicht nahm. Durch diegegenwärtige Abteilung wird daher nur der alte Feh-ler gut gemacht, und jedem Interessenten die Thürejur Kultur geöffnet, welche die bisherigen Neckereyen,Beschwerden und Prozesse fest verriegelt hatten.
Der ängstlichste Jurist wird also hier keinen Zwei-fel hegen, daß der Eigcnthümer auf diese Abscheidungzwischen ihm und den übrigen Interessenten dringenkönne; die im obigen Reseript angeführte Gemeinheit-
Thei-