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[1,1] (1804) Gegenwärtig über ihre Purifikationen, sammt der Geschichte des Forstwesens im Allgemeinen, vorzüglich in Baiern
Entstehung
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Loch in der Anwendung entdeckt man die meisten Miß-verhältnisse- Jeder Holzberechtigte will sein Holz dabeziehen, wo sich die leichteste Ausfuhr zeigt, oder dieLage des Holzes seiner Wohnung die bequemste ist, erläßt sich also nicht an entfernte Schlage Hinweisen,und dieß mackt auch im Holzwerthe einen großen Un-terjchied; es bestehen daher, um diesen Beschwerdenuachzugeben, eine Menge Winkelschläge und Wege,und es bleibt alles im alten, unkultivirten, mißhan-delten Zustande wie bey den Gemeindcwaldungen, w»jeder nach Willkühr bloß Nutzen ziehen und nichtpflegen will. Die Berechtigten dürfen ohnehin imWalde nichts vornehmen, machen vielmehr, größereAnsprüche, wollen ohne abgeschiedenes Eigenthum zurKultur nichts beytragen, sondern begehren deßwegenihren Antheil an der Gesammtmasse, um selbst dafürsorgen, kultiviren, und sich von den vielen Neckereyenbefreyen zu können. Und so sind wir nun bey dernatürlich sich ergebenden und hier zu entscheidendenFrage:

I.

i) kann der Ligenthümer eines Waldes, undkönnen

s) auch die übrigen Holzberechtigten dabey dieseAbsonderung mit Grund und Boden, diesewechselseitige Entschädigung oder Abfindungbegehren?