der Landschaft und selbst der Unterthanen, die zwarhierdurch in eine bessere Zukunft sahen, sich aber dochdurch die neue Auflage bedrückt fühlten.
Das Rescript vom 12. May beschrankte dann alleLiese neue Anstalten bloß auf das Kammeralwesen;und in Hinsicht der vielen Streitigkeiten, die sich zwi-schen den Justitzkoilegien, der Obeilandesregierung undLcr Hofkannner ergaben, wurde durch das Mandatvom 26. Sept. 1782 entschieden, daß sich der Hofrathoder die Justitz in derley Polizev- und Forestalgegen,stände ohne vorläufiger Bcnehmung mit der Landesre-gierung und Hvftammer nicht einmischcn, und die all-gemeinen Forestal-Polizeygegenstände außer den Kam-ineralwaldungen nach dem Mandat vom 6. Dcc. 1786Lie Oberlandsregierung allein leiten soll.
Nun gab eS eine Menge Projekte, um ein um-fassendes Generalmandat im Forstwesen zu Stande zulbringen ; unter mehrern Widersprüchen wurde deu 14.März 1789 der Utzschneiderische Enrwurf sanktionirt.Von diesem Zeitpunkte an ward Baiern in 20 Forstmet-stereyen eingetheilt, die vorigen Jäger in Forstmeister,Oberförster, Revicrfdrster umgeschaffen, das ganzeForstwesen von den Landgerichten und Kastenämternnach und nach losgerissen, ganz selbstständig gemacht,und so bas Kammeralforstwesin organisirt. Don demAllgemeinen Forstwesen kömmt in diesem Mandat nurdie Stelle vor, dt. ZZ. : „Obwohl Seiner chur«fürstl. Durch!, die General - üorstoberaufsicht über
alte