lich Stollbergischen Forsten der Grafschaften Werni-gerode und Höllenstein die Grundlinien zog, welchenrinn, bald darauf in Preußen, Sachsen, in der Pfalzund Würtemberg folgte, und das Ganze noch mehrauöarbeitete. Seitdem ist durch Aufstellung eigenerForstbeamten, Forstkollegien, durch Erscheinung einerMenge von Lehrbüchern und Abhandlungen das Forst-wesen vorzüglich an der Tagesordnung.
Wir wollen nun wieder zur baierischen Forstge-fchichte zurückkehrcn, und sie von Stufe zu Stufe ver-folgen. Die allgemeine Forstordnung von 1616 hattenoch nicht die Aufstellung eigner Forstbeamten zurFolge. — Förster, Forsiknechte, Jäger waren so wieOberstjagermeister und Oberstforstmeister eine und die»rühmliche Person. Nur für den Hienheimer Forst be-stand damahls schon ein eigener Fvrstbeamte, der abereigentlich nur Wildmeister und Förster, auch manch-mal Forstmeister genennt wurde. Die Kastenbeamten,welche besondere Forste zu besorgen hatten, hießenselbst nur Kästner und Förster, wie die zu Neustadt,Atchach rc.
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Die Hauptrnbrik der Forsteinnahmen war die desWildprets; — wenig betrugen die Stockraum > Gefallebey Windwürfen, und die Zinsgelder und das Zinsgetreidfür die Holzübgaben an Unterthanen. Man nöthigtediese oft weit und breit herum, daß sie gegen Getreid-vder Gelderlag Holz im Forste hohlen mußte», umdoch einige Einnahme zu erhalten. So geschah cs bey