39 »
und gebiether, daß alle Gründe bey Räufen,um Bevortheilung zu verhüten, sollten gemessenwerden, und endlich ist auch noch das 'Rlaster-maß regulirt-
Auch die ersten Forstordnungen anderer Ländervon der Mitte des i6. Jahrhunderts an sind in ähn-lichem Geiste verfaßt, und enthalten nichts als Ver,borhe wider das Anzünden der Waldungen, Abbrennender Heiden, Ausrottung der Hölzer, Beschädigungderselben durchs Vieh, und andere schädliche Gewöhn,Heiken, Aberglaube rc. rc. Aber mit Anfang des 17.Jahrhunderts findet man diese Gesetze schon näher be-stimmt; cs wurden verschiedene Ursachen der Wälder-abschwenduug gehoben, oder dem Uebel Einhalt gethan;so erhielt das Wiedenschneiden, das Bauhol; zu höl-zernen Gebäuden, Dächern — das Beweiben der An-finge eine Beschränkung.; — ja zu dieser Zeit, und inder Folge noch war man selbst für Anpflanzung undBesamung der Wälder besorgt.
Mangel und Bedürfniß, und der nöthige Kosten-aufwand gaben nun den Wäldsrn einen höher» Werth,erregten die Aufmerksamkeit der fürstlichen Kammern,Gelehrten und Oekonomen, und so wuchs das Forstwesenerst in Milte des 18- Jahrhunderts zu einer Wissen-schaft heran, und wurde ein besonderer Zweig der Ka-meralregie, wozu Herr von Lange in den 4oger Jahrendes vorigen Jahrhunderts in den herzoglich Braun-schweigischen Forsten an der Weser, und in den gräf-lich