, 8 - das Laubraumen und Rechen. Nur im äu«ßersten Nothfalle wird es auf unschädlichen Plä-tzen mit hölzernen Rechen zugelassen; daher heißtes am Ende: „aber auf dem faulen sau-ren Boden, da kein fruchtbar Hochholzund nichts als Buschen und Staudenwächst, auch an den Lörften und Ge-hölzen, da es von Alter her wisma-ther hat, davon der 33. Artickel her«nach ausführliche Meldung thut, solden armen Leuten zu ihrer Notdurftdas Laubraumen zugelassen werden,jedoch daß sic sich dißfalls der rechtenwaldt- und Hochhölzer enthalten."Der iy. Artickel eifert gegen die Holzabschwen-dung verschiedener Art bis auf den ZZftcn, derDann die Geiße (Ziegen) aus den Wäldern ver-bannt. Der Z4ste redet von Abschaffung desweidbesuchcs in den Gehülzen so wider alt Her-kommen fürgenommen wirdt. Der 35 und .zöftelärmt gegen den schädlichen Schaftrieb; der 37fteverbrechet das pecheln ohne obrigkeitlicher Lr-laubniß, und die übrigen Artickel behandelndie verschiedenen Baulichkeiten, das Floßwerkund anderes Nutzholz re. Der yaste bis 8rsteArtikel will, daß bey allen übrigen ständischenRlöfter- Rirchen- privat- und Gemeinwaldun-gen die nähmlichen Beschränkungen und Ordnungstatt haben sollen. Der 82ste schließt mit Be«ftimmung der Tagwerke und Messungsart und
ge«