Selbst bey großen Försten, als der HienheimerForst, Forst Dürrnbuch rc., treffen wir erst seit 1502und 1545 solche Forstordnungen an, die aber, wie obenschon gesagt wurde, nur dem allgemeinen Verwüstender Wälder Einhalt thun wollen, das Holzabfüyrenauf Jeir und Zahl beschranken, und dieß — damitdie Gejaider nicht Schaden leiden. *) Diese einzelnenForstordnungen veranlaßten endlich eine allgemeineForstordnung, die 1568 in ein Ganzes gebracht wurde:aber in dem Augenblicke, da sie als Gesetz publizirtwerden sollte, nahm man sie wieder zurück; sie wuroezwar 1598 gedruckt, hatte aber auch hier wieder dasSchicksal, unterdrückt zu werden; die wenigen Erem-plarien wurden mühsam gesammelt, und sind also äu-ßerst selten. Diese erste Forstordnung erhielt daherniemahl gesetzliche Kraft. Man befaßte sich nun miteiner neuen allgemeinen Forstordnung, die 1616 denübrigen damahls erschienenen Gesetzbüchern, als Land-recht, Polizeyordnungen, cinverleibt wurde; diese wardie eiste allgemeine Forstordnung, und ist bis jetztnoch die letzte.
Wo
der Bauer seine Grundherrschaft bath, ihm seinen Kauf-schilling zurückzugebeu, und ihn wieder als Grundholdei,anzunehmen. — Welch ein Widerspruch mit dem Staats»zwecke! !!
*) Die Urkunden ; und 6 liefern unS sehr merkwürdigeBeyspiele, elftere über den großen Kvschinger Forst —und die andern über tue Gebirge.
C