Wo nun Bedürfniß und Umstande mehr auf ge,wisse Maßregeln zur Werthsbezeichnung eines Waldesdrangen, wurde auch von dieser Forstordnung früherGebrauch gemacht: wo aber durch örtliche Verhältnissesich noch die Gestalt der ersten Zeit erhalten hat, wiein einigen zu wenig bewohnten Waldgegenden, im Ge-birge, da kannte man auch bis auf unsere Tage wederden Werth von Holz und Wald, noch andere rechtlicheAusscheidungen, wie schon Eingangs dieser Schriftgesagt wurde, und wovon wir an dem Ainwalde zuKellheim, dem Gebirge in Rosenheim, Auerburg, Mies-bach, Tblz, Hohenschwangau rc. die neuesten Beyspielehaben.
Durchblättere man die eben angeführten Forstord-nungen, nebst allen denen, welche auch in andern Lan-dern die ersten waren *) — die Beförderung der Jagdist bey jedem Artickel rario legis, die Absicht, daSoberste Motiv des Gesetzes.
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') Sie kommen alle erst gegen Ende des röten oder An-fangs des l-ten Jahrhunderts vor, z. B. die churfürstl.Wrandeaburgische, Magdedurgische Holz - und Jagdord-nung von iüz6. Die fürstlich Hennebergische Holz - undForstordnung. Schleusing 1615. iügz. Die fürstlich hes-sische Jagd - und Forstordnung von i6üZ. Die fürstlichSchwarzenbnrg- Rudvlstädtische Forstordnung von 1626.Die gräflich Hohenlohische Wildbann- Forst- und Holz-vrdnung von 1579. Die gräflich Stollbergische Forstvrd»«ung von 1642. Die herzoglich Wüktembcrgische Forst»vrdnung von 1567. Die k. Dänemark, holsteinische Holz«und Jagdpervrdnung von 1737.
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