Deutschland
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zwischen Preußen und den Niederlanden 1829 und 1830 eine Rheinschifffahrts-^ ^ ordnung entworfen, die auch von den übrigen Uferstaaten im Ganzen angenommen,und 1831 in Wirksamkeit gesetzt ward. Es mochte als eine günstige Vorbe-bel schi deutung für die Belebung des Rheinhandels gelten, daß Köln 1829 in seinemerweiterten Freihafen zum ersten Male seit 250 Jahren die englische Flagge we-^ hen sah. Die Schifffahrt auf den Nebenflüssen des Rheins, Main, Neckar,Mosel und Maas, welche von der Entscheidung der Frage über die freie Rhein-schisffahrt in wesentlichen Punkten abhing, wurde mit dieser verzögert, wahrendBaden, obgleich es Manheim 1828 zum Freihafen erklarte, durch Anlegung vonDurchgangszöllen auf dem Neckar und dem nur auf sechs Meilen seine Grenze be-spülenden Main die Schwierigkeiten vermehrte. Eine aus den Bevollmächtigtender Uferstaaten bestehende Commission für die Mainfchissfahrt, die seit 1829 inMainz eröffnet wurde, hat noch kein Ergebniß ihrer Verhandlungen geliefert.
Aus den Grundsätzen, die bei den Verhandlungen zu Wien ausgesprochenwurden, ging die Absicht hervor, gemeinschaftliche Maßregeln zur Beförderungund Erleichterung des Handels zutreffen, damit nicht jedes Bundesland sich alseinen geschlossenen Handelsstaat betrachte. Hätte man nur überall und immer er-kannt, daß der freieste Verkehr unter den Bundesstaaten nicht nur für die Wohl-fahrt der Einzelnen, sondern auch für die politische Ausbildung der Völker und fürdie Befestigung des Bandes, das alle deutschen Staaten umschlingen sollte, vongroßer Wichtigkeit ist! Die Verhandlungen des Darmstädter Handels-congresses (f. Bd. 3), welche von dem Grundsatze des freien Verkehrs aus-gingen, um der aus dem Handelsdruck entstandenen Noth der Völker zu steuern,scheiterten an der Schwierigkeit, eine die verschiedenen Finanzinteressen der unter-handelnden Staaten vereinigende Grundlage zu finden, und sie hatten nur den Er-folg, daß man gegen das dem deutschen Handel feindliche Ausland entschiedenerauftrat, und die süddeutschen und mitteldeutschen Staaten immer mehr das Be-dürfniß erkannten, durch gemeinsame Maßregeln der gemeinsamen Noth abzu-helfen. Die Schwierigkeiten wurden vermehrt durch die Zolllinien, womit die gro-ßen deutschen Nachbarstaaten, Ostreich und Preußen, sich streng umschlossen hatten.Das seit 1818 ausgebildete preußische Zoll-und Verbrauchsteuersystem hatte beider eigenthümlichen geographischen Lage eines Staats, dessen Gebiet in seinerlangen Ausdehnung von der östlichsten bis zur westlichsten Grenze viele Bundes-staaten durchschnitt oder berührte, die nothwendige Folge, daß sich mehre kleinereStaatsgebiete ganz oder theilweise dem preußischen Zollsystem seit 1819 durchVertrage anschlössen. Andere deutsche Staaten verabredeten dagegen, um ihreSelbständigkeit zu behaupten > besondere Zollvereine, unter welchen vorzüglich die1828 zwischen Baiern und Würtemberg, mit Inbegriff der FürstenthümerHohen-Zvllern geschlossene, auf Erleichterung des Verkehrs und ein gemeinschaftliches Aoll-lystem berechnete Verbindung wichtig war. Die endlich durch den Zoll- und Han-delsvertrag vom 14. Febr. 1828 erfolgte Vereinigung zwischen Preußen und demGroßherzogthume Hessen, nach welcher in beiden Staaten hinsichtlich des Handelsdasselbe System befolgt werden sollte, und Hessen die preußische Gesetzgebung überdie Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben annahm, hatte den wichtigstenEinfluß für den Verkehr in Deutschland. Die nächste Folge war der mitteldeutscheHandelsverein, der aufSachsens Anregung zwischen diesem Staate, Hanover, Kul-issen, Braunschweig, Oldenburg und andern Bundesstaaten, welche die Ausdehnungdes preußischen Zollvereins immer mehr abschnitt und in ihrem Verkehr beschränkte,1828 geschlossen wurde, um den Handel der verbundenen Staaten zu befördern.Kaum war diese Übereinkunft in Wirksamkeit getreten, als die von Preußen mitdem bairisch-würtembergischen Zollvereine zur gegenseitigen Erleichterung des Ver-kehrs 1829 geschlossene Verbindung dem Handel Preußens und des mit ihm ver-
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