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Andern den siebzigjährigen General Milans) aus Frankreich durch Lift nach Spanienlockte, um sie vor-ein Blutgericht zu stellen. So bewachte der Terrorismus denThron des katholischen Monarchen; allein dem Straßenraube, der in ganz Spa-nien die Wege unsicher machte und der Frechheit der Diebe in Madrid konnte nichtgesteuert werden; am wenigsten durch die Verfügung vom 21. Jan. 1830, welcheden übermüthigen Banden der königlichen Freiwilligen für jeden eingelieferten Ver-brecher eine Unze Golo bewilligte. Auch zu der Abschaffung des salischen Ge-setzes, welches bisher die Jnfantinnen von der Thronfolge ausschloß (31. Marz1830), hat C. mitgewirkt, dadurch aber der apostolischen Partei sich aufs Neueausfällig gemacht. Da er jedoch mehr der Vollzieher des königlichen Willens ist,und sein Einfluß auf die Beschlüsse des Staatsraths wenigstens sichtbar nicht her-vortritt, so kann wegen Alles, was ein Justizminister in Spanien thut oder nichtthut, von. unmittelbarer Verantwortlichkeit nicht die Rede sein. Genug, die in-nere, von Parteien und Räubern gestö.rte Ruhe, sowie die äußere, von Landungender Eonstitutionnellen bedrohte Sicherheit des Staats laßt eine feste und geordneteRechtspflege nicht aufkommen; die Amnestie wird daher in C.'s Gnadenministe-rium von einer Zeit zur andern verschoben, und die Militairgewalt durchkreuzt denGang der Polizei und der Gerechtigkeit. Die am Geburtstage der Königin (2'7.April 1832) decretirte Milderung der Galgenstrafe für Bürgerliche, die nicht mehrgehangt, sondern (wie bisher blos die Adeligen) erdrosselt werden sollen, ist derjüngste Act von C.'s Ministerium der Gnaden und Justiz! Bei Gelegenheit derVermählung des Infanten Don Sebastian mit der neapolitanischen Prinzessin imMärz 1832 erhielt der Minister C. von dem Könige von Neapel den Herzogstitel.Da der Minister seinen bürgerlichen Namen nicht andern wollte, so wird er sich nunHerzog von Calomarde nennen, und wahrscheinlich von seinem Monarchenin Kurzem zum Grande von Spanien erhoben werden. (7)
Camarilla. Dieses Wort ist in neuem Zeiten auch außer Spanien, woes zuerst gebraucht wurde, häusig zur Bezeichnung eines die Wirksamkeit der ver-fassungsmäßigen Organe der Staatsverwaltung beschränkenden oder hemmendengeheimen Einflusses in Anwendung gekommen. Als Ferdinand VII. 1814 nachSpanien zurückkehrte, drängten sich Schmeichler um ihn, welche, von Eigennutzoder Vorurtheilen geleitet, die von ihm eingesetzten höchsten Staatsbeamten an-feindeten und ihn abhielten von der Erfüllung des wenige Tage nach feinem Ein-züge in Madrid ertheilten feierlichen Versprechens, dein Volke, im Einverstand-nisse mit den Cortes, eine zeitgemäße Verfassung zu geben. Sie gehörten zu demfür des Königs persönlichen Dienst bestimmten Hofstaate, und wurden entwedervon dem Gemach in der Nähe der königlichen Zimmer, wo sie die Befehle ihresGebieters erwarteten, oder mit spottender Anspielung auf den Rath von Castilien(si'mnuru cie (lustillu), der nach der alten Verfassung eine Regierungsbehörde war,tAinariüu (Kammerchen) genannt. Die Günstlinge, die bald entscheidenden Ein-fluß auf die öffentlichen Angelegenheiten gewannen, bestanden bis zur Revolutionvon 1820, die ihre Macht auf kurze Zeit erschütterte, meist aus Menschen ohneVerdienst und Talent, die leidenschaftlich verblendet, den Einflüssen auswärtigerPolitik unterworfen waren, von einheimischen Absolutisten unterstützt wurden, derNeigung des Königs zu unbeschrankter Herrschaft schmeichelten und seinen Leiden-schaften dienten. Als der König 1823 seine Gewalt wiedererlangt hatte, konntensie ihren Einfluß von Neuem geltend machen, und sie haben seitdem fortgefahren,die Minister, die abwechselnd zur Verwaltung des Staats berufen wurden, durchihre Willkür und Launen zu hindern, wenn diese nicht geschmeidig sich ihnen un-terwerfen wollten. Die Sache selbst ist, nach dem Zeugnisse der Geschichte, altgenug. Günstlinge aller Art, in Priesterkleioern, in Waffenröcken und Frauenge-wandern, haben in allen Staaten, wo nicht feste Grundgesetze die Ausübung der