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X.
Werden Wir nach Unserm Wohlgefallen solchenPersonen, welche sich um Uns, um Unser König-liches Haus und um Unsere Monarchie verdient ge-macht haben, Unsern Königlich Preussischen Johan-niter - Orden, sowohl aus Höchsteigner Bewegungertheilen, als, auf die Anträge des Grossmeistersnach geschehener Prüfung, zu ertheilen Uns Vor-behalten, auch, wenn Wir es gut linden, BerichteUnserer General- Ordens -Commission über diesenGegenstand einfordern.
XI.
Die Insignien dieses Ordens sollen bestehen ineinem goldenen achtspitzigen weiss emaillirten Kreuze,ohne die bisherige grosse Krone darüber, in dessenvier Winkeln der mit einer goldnen Krone gekrönteKöniglich Preussische schwarze Adler sich befindet(Fig. 22.), und welches an einem schwarzen Bande umden Hals getragen wird; desgleichen in einem auf derlinken Seite des Kleides befindlichen weissen Kreuz.(Fig. 17.)
XII.
Der Grossmeister trägt ein grösseres Kreuz aneinem breiteren Bande, wie auch ein grösseres ge-sticktes Kreuz. Die Ritter tragen ein kleineres Kreuzan einem schmälern Bande, wie auch ein kleineresKreuz auf der linken Seite des Kleides.
XIII.
Dem Grossmeister und Rittern ertheilen M ir dieBefugniss zur Tragung einer Uniform, bestehend auseinem rothen Rock; der Kragen, die Aufschläge,das Unterfutter, die Meste und die Unterkleider sindweiss. Auf Kragen und Aufschlägen befinden sichgoldne Litzen. Der Rock hat goldne Epaulets. DieKnöpfe sind gelb, und das Kreuz des Ordens istauf denselben befindlich.