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VII.
Auf den Fall gedachter Seiner Königlichen Hoheitund Liebden dereinstigen Ablebens, welches die Gött-liche Vorsehung noch lange entfernen wolle, undfür die Zeit von diesem Ableben an, ernennen Wirhiermit Unsers freundlich geliebten Bruders, desPrinzen Heinrich von Preussen Königliche Hoheit undLiebden, welcher, bis zur Auflösung der Ballei,Coadjutor im Herrenmeisterthum derselben war, zumGrossmeister des Königlich Preussischen St. Johan-niter-Ordens.
vra.
Ernennen Wir hiermit zu Rittern dieses Ordensalle diejenigen, welche, als wirklich eingekleideteRitter des St. Johanniter - Ordens der aufgelöstenBallei Brandenburg, zur Tragung der Ehrenzeichendes eben gedachten alten Ordens vorhin berechtigtwaren.
IX.
Behalten Wir Uns vor, die mit ehemaligen jetzoaufgelösten Anwartschaften versehene Mitglieder dererloschenen Ballei Brandenburg, auf vorgängigePrüfung und nach Befinden der speciellcn Umständeeines jeden einzelnen Falles zu Rittern des KöniglichPreussischen Johanniter-Ordens allergnädigst zu er-nennen.
Diese ehemaligen Anwärter können sich mitihren Bittschriften um diese Ernennung an Uns un-mittelbar oder an den Grossmeister wenden; undW 7 ir wollen sodann, auf den Antrag des Gross-meisters, oder auf ihre unmittelbare Bitte, nachUnserm Gutfinden, entweder sofort entscheiden,oder den Bericht Unserer General-Ordens-Commis-sion erfordern, und auf diesen Bericht Unsern Be-schluss crtheilen.