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XIV.
Die bisherigen Ritter behalten die alten Insignien.
XV.
Den bn IX. und X. Artikel der gegenwärtigenUrkunde bezeiclmeten, von Uns nllerguädigst zuRittern künftig zu ernennenden Personen, werdenWir durch Unsere General-Ordens-Commission be-kannt machen lassen, was sie gegen Erhaltung derInsignien des Königlich Preussischen Johanniter-Ordens zu entrichten haben.
XVI.
Wir erweitern hiermit die durch Unsere Urkundevom 18. Januar 1810 Unserer General-Ordens-Com-mission in Angelegenheiten der Königlich Preussi-schen Orden und Ehrenzeichen crthcilten Aufträge,Amtspflichten und Amtsbefugnisse, dahin, dass die-selben sich auf Unseren Königlich Preussischen Jo-hanniter-Orden mit erstrecken sollen, und hehaltenUns vor, einen Ritter dieses Ordens zum Mitglicdedieser Unserer General-Ordens-Commission derge-stalt zu ernennen, dass die Angelegenheiten diesesOrdens von Unserer ganzen General-Ordens-Com-mission mit Zuziehung des gedachten Mitgliedes be-arbeitet werden sollen.
XVII.
Der Verlust Unsers Königlich Preussischen Jo-hanniter-Ordens soll, in denselben Fällen und aufdieselbe Weise, von Uns Höchstselbst, ausgespro-chen werden, welche in Unserer Erweiterungs-Ur-kunde vom 18. Januar 1810 für die Königlich Preu-ssischen Orden und Ehrenzeichen im 17ten Paragraphder gedachten Erweiterungs - Urkunde bezeichnetsind.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchst eigenhän-digen Unterschrift und Unserm anhangenden König-