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Abbildungen und Beschreibungen der Ritterorden und Ehrenzeichen sämtlicher Souveraine und Regierungen...
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XIV.

Die bisherigen Ritter behalten die alten Insignien.

XV.

Den bn IX. und X. Artikel der gegenwärtigenUrkunde bezeiclmeten, von Uns nllerguädigst zuRittern künftig zu ernennenden Personen, werdenWir durch Unsere General-Ordens-Commission be-kannt machen lassen, was sie gegen Erhaltung derInsignien des Königlich Preussischen Johanniter-Ordens zu entrichten haben.

XVI.

Wir erweitern hiermit die durch Unsere Urkundevom 18. Januar 1810 Unserer General-Ordens-Com-mission in Angelegenheiten der Königlich Preussi-schen Orden und Ehrenzeichen crthcilten Aufträge,Amtspflichten und Amtsbefugnisse, dahin, dass die-selben sich auf Unseren Königlich Preussischen Jo-hanniter-Orden mit erstrecken sollen, und hehaltenUns vor, einen Ritter dieses Ordens zum Mitglicdedieser Unserer General-Ordens-Commission derge-stalt zu ernennen, dass die Angelegenheiten diesesOrdens von Unserer ganzen General-Ordens-Com-mission mit Zuziehung des gedachten Mitgliedes be-arbeitet werden sollen.

XVII.

Der Verlust Unsers Königlich Preussischen Jo-hanniter-Ordens soll, in denselben Fällen und aufdieselbe Weise, von Uns Höchstselbst, ausgespro-chen werden, welche in Unserer Erweiterungs-Ur-kunde vom 18. Januar 1810 für die Königlich Preu-ssischen Orden und Ehrenzeichen im 17ten Paragraphder gedachten Erweiterungs - Urkunde bezeichnetsind.

Urkundlich unter Unserer Allerhöchst eigenhän-digen Unterschrift und Unserm anhangenden König-