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wesen sind, zur Bezeichnung dessen noch ausserKreuz und Baud um den llals drei goldne Jiieli-
$. 15.
Die Verleihung aller Orden und Ehrenzeichen ge-schieht von Uns Allerhöchstselbst nach der schon bestehen-den oder analogen Verfassung.
Das Dclail der dahin einschlagcmlen Angelegenheitenaber, wollen Wir einer besondern Hchiirdc anvertrauen,deren Geschärt und 1*11 icht cs seyn soll, die Ordens/.cichcnund Medaillen zu besorgen, vollständige Iiistcn der Inhalierzu führen, Abgang und Zuwachs nachzutragen, Auszügedavon vorzulegen, und in so fern Wir cs verlangen, Be-richt zu erstatten, und Aufträge auszurichten. So weithierbei Kosten Vorfällen, werden Wir den Bedarf dazu Bit-weisen.
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Damit aber die Orden und Ehrenzeichen Unserer Mo-narchie stets eine hohe Auszeichnung bleiben, so werdenWir die Zahl ihrer Inhaber nur auf eine angemessene kleineZahl bestimmen, ohne jedoch in ausserordentlichen Ver-hältnissen des Staats dem Verdienste die Aussicht zur öffent-lichen Anerkennung zu beschränken.
Eben deshalb wollen Wir auch von den neuen Klassendes rollten Adler-Ordens für jetzt nur die dritte verleihen,und die Ertheilung der zweiten Uns für die Zukunft fürdas fortschreitende Verdienst Vorbehalten.
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So wie die Verleihung Unsrer Orden und Ehrenzeichenvon Uns Allerhöchstselbst geschieht, eben so wird auchder Verlust derselben nur von Uns Allcrhöchstselbst ausge-sprochen. Bevor dies nicht geschehen, darf an dem In-haber derselben keine Lebens -, Leibes - und Ehren - Strafe(Festungs-Arrest und Gefängniss ausgenommen) vollzogenwerden.
Mit dem Verlust der Orden und Ehrenzeichen werdenWir Allcrhöchstselbst alle den Begriffen der Ehre zuwiderlaufende Handlungen und vornehmlich solche bestrafen, wo-