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blätter an ilem zur Befestigung des Bandes die-nenden Ringe tragen sollen. Die zu ernennendenRitter erster Klasse, welche zuvor in der 3tenund 2ten Klasse gewesen sind, erhalten eben diesedrei Eichenblätter so wohl am Ringe (Fig. 4.), alsauch auf dem Sterne an der obern Spitze. (Fig. 3.)
Bei allen Rittern der ersten Klasse, die nichtzuvor in der 3ten und 2ten Klasse gewesen sind,haben Stern und Ring diese Eichblätter nicht.
Durch Kabinets-Befehl vom 18. Juni 1825 wirdbestimmt, dass wenn Ritter der zweiten Klasse desrothen Adler-Ordens mit Eichenlaub, welche nichtmehr im Dienste stehen, die erste Klasse dieses Or-dens erhalten, dieselben das Eichenlaub zwar andem Ringe, nicht aber auf dem Ordens-Sterne tra-gen sollen.
durch Uns Unterlhancn, die in Unseren Militair- und Clvil-diensten stellen, irgend einen Mangel an Muth, an Pflicht-treue und an Unbescholtenheit zeigen. Dieser Verlust sollder gewöhnlichen Strafe des Gesetzes hinzutreten, undWir behalten Uns dagegen vor, diese im einzelnen Falldarnach und den Umständen nach zu ermässigen.
Sollten wider Verhoflcn Inhaber von Unsern Orden undEhrenzeichen sich solcher Handlungen schuldig machen, sosollen Uns davon die Landesbehürden und Vorgesetzten,die Gerichtshöfe aber von ihrem rechtskräftigen ErkenntnisseAnzeige machen; dagegen ist kein Richter befugt, auf denVerlust Unsrer Orden und Ehrenzeichen selbst zu erkennen,vielmehr heben Wir die Gesetze, welche dieser Bestim-mung zuwider laufen möchten, in so weit hierdurch auf.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchst eigenhändigen Un-terschrift und beigedrucktem Königlichem Insiegel.
Geschehen und gegeben Berlin 18. Januar 1810.
L. S. Friedrich Wilhelm.
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