31
ernennenden Kitter der 2tcn Klasse des rothen Adler-Ordens, welche zuerst lütter der 3ten Klasse ge-
S. 9-
Der Orden pour 1c me'ritc (Fig. 16.) soll künftig mirfiir das iin Kampf gegen den Feind erworbene Verdienst er-worben werden können.
§. 10 .
Mit gleicher Bestimmung gilt fiir die goldene lind sil-berne Verdienst - Medaille am schwarz weiss gerändertenBande die Verordnung vom 30. September 1806.
8- H-
Die Orden und Ehrenzeichen der ersten Haupt-Abthei-lung können mit denen der zweiten zusammen getragenwerden.
§■ 12 .
Unsere sämmtliclie Orden und Ehrenzeichen geben ih-ren Besitzern das Beeilt, ausser den Amtsverhältnissen alsdie ersten ihres Banges und Standes geehrt zu werden.
8 13.
Allen Inhabern des schwarzen Adler-Ordens und derersten Klasse des rothen, bewilligen Wir hierdurch dieMilitair-Honncurs und zwar so, dass die Schildwachen dasGewehr präsentiren, ausserdem aber vor dem schwarzenAiller-Orden die Wachen ohne das Gewehr aufzunehmeilheraustreten sollen.
Das Kriegs-Verdienste zu ehren, ist Beruf des Mili-ta i rs ; die Schildwachen sollen also vor den MilitärischenVerdienst. - Medaillen Front, Gewehr im Arm, vor demOrden pour le merite aber Front mit geschultertem Gewehrmachen. Fordert das persönliche Militair - Verhiiltniss ei-nes Inhabers höhere Auszeichnung, so tritt diese ein.
8- U.
Das Wappen mit den Ordens- und Ehrenzeichen zuumgehen, steht jedem Inhaber frei; auch können diese nochhei dem Leichcnbegängniss zur Ehre des Verstorbenen dienen,so wie dann sein Diplom als ehrenvolles Andenken der Fa-milie verbleibt.