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xxxr.
Dafcnic auch, über alles Verlioffen, einer oderander von den l»itt.ern dieses Ordens sieh dergestaltvergessen, und übel verhalten soltc, dass er demganzen Orden ein Acrgcrniss und Schandfleck würde,So soll darüber ebenfalls von einem gesamten Or-dens-Capital geurthcilet, dem Verbrecher behürigeStraffe zu erkant, und, gestalten Sachen nach, biszu würklicher Abnehmung des Ordens, geschritten,absonderlich aber derjenige in dem Orden nicht ge-duldet, sondern dessen wieder beraubt werden:
Welcher sich als einen Gottes - Lästerer imdAtheisten aufgcfiihrct,
Des Criminis Laesae Majestatis schuldig worden,
In einer Krieges-Begebenheit schändlich durch-gangen,
Oder sonst wider Ehre, Pflicht und Gewissengehandelt.
XXXII.
Gleich wie es einem wohl eingerichteten Ordennicht allein zur Ehre, sondern auch zu dessen Auf-nehmen und Besteji gereichet, wann selbiger mit ge-wissen vor seine Rechte und dabey vorfallende Ver-richtungen sorgenden absonderlichen Bedienten ver-sehen ist.
Also ordnen und setzen Wir hiemit, dass auchdieser Unser Orden, zu Beobachtung seiner Geschaffteund Angelegenheiten folgende Bediente haben soll:
1) Einen Ordens-Cantzier,
2) Einen Ordens - Ceremonicn - Meister,
3) Einen Ordens-Schatz-Meister,
4) Einen Ordens- Secretarium,
und
3) Zwei Ordens-Herolde.