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men jährlich etwas Gewisses zu ilem Unterhalt desin Unserer hiesigen Residente von Uns gestiftetenWaysen-Hauses zahlen, auch nach Ihrem Tode dasEinkommen des sogenannten Gnaden-Jahres demsel-ben überlassen.
XXIX.
Wir wollen auch einem jeden Ritter dieses Or-dens in Unsern an denselben abgehenden allergnä-digsten Befehlen und Schreiben, auch andern Aus-fertigungen aus allen Unsern Cantzlyen den Titul:
Unsers schwarzen Adler-Ordens Ritter, ert.liei-len , denen Adclichcn, in Ansehung dieses Ordens,das Prädicat: Edel beylegen, und ihnen insgesannnteben den Plate und den Vorsitz geben lassen, wel-chen die General-Lieutenants Unserer Armee herge-bracht haben. Denen Ordens - Bedienten soll auchder Titul ihrer bey dem Orden habenden Chargeaus Unsern Cantzlyen jedesmahl gegeben werden.
XXX.
Sollte zwischen denen Ordens-Gliedern, wegenEhrensachen oder das point d’honneur betreffend, Ir-rung und Streit entstehen, so sollen diejenigen Ritterso zuerst davon Nachricht bekommen, sich so fortins Mittel schlagen, und die Sache in der GüteBrüderlich beyzulegcn, allen möglichsten Fleiss an-wenden ;
Dafern aber solches nicht zu erhalten, so wer-den solche und dergleichen Sachen billig zn des Or-dens Capitulariseher Erörterung ausgestellet, da esdenn bey demjenigen, so in versammeltem Ordens-Capilul, als einem souverainem Gericht, deshalb ge-sprochen worden, ohne ferneres Einwenden, seinVerbleiben haben, und ein jeder demjenigen, wasihm dabey zuerkannt und auferleget worden, schlech-terdings nachkonunen muss.
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