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Abbildungen und Beschreibungen der Ritterorden und Ehrenzeichen sämtlicher Souveraine und Regierungen...
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über zwanzig Meilen von demselben abgelegenenOrt zn reisen, ohne dass Er zuforderst Uns Nach-richt davon gegeben habe.

XXVII.

Keine Ritter dieses Unscrs Ordens vom schwar-zen Adler, wann sic gleich nicht Unsere Vasallenund Untcrthancn scyn, sollen sich in einigem Kriege,AngriiF und Uebcrfall, wodurch Wir und UnsereNachkommen an der Krön, von anderen befehdet,und überzogen werden, gebrauchen lassen, und inkeine Wege wider Uns und Unser Königliches llausdie Wallen führen, es wäre denn, dass Ihr Obcr-und Landes-Herr selber und Persönlich in solchemKriege mit zugegen wäre, auf welchem Fall sie auchden Ordens-Ornat wieder zurück zu geben gehaltenseyn.

XXVIII.

Gleich wie Wir auch denjenigen Rittern, welcheWir in diesen Unsern Orden theils bereits angenom-men, theils kfinlftig noch annclunen möchten, allesGutes auch Hüllfe und Reistand in ihren billigen An-gelegenheiten versprechen, und L T ns dieser UnsererMitglieder, dessen oberstes Haupt Wir Selber scyn,wider Männiglieh krälftigst annclunen wollen:

Also sind Wir auch entschlossen, wo nicht allenund jeden Ordens - Rittern jedoch nach und nacheinigen von den Aeltestcn, die nicht, sonst mit geist-lichen Eeneficiis schon versehen sind, die kiinfl'fig inUnsern Landen zuerst sich erledigende Prälaturenund Canonicate, zu welchen sie sich alsdann gebüh-rend zu qualificircn haben, vor allen andern zu ver-leihen, bis Wir Gelegenheit gefunden, bei diesemUnserm Orden besondere Commentlmreyen zu stifften.

Es sollen aber alle diejenigen Ritter, welche zudergleichen Beneficiis gelangen, von deren Einkorn-