drittenmahl aber des Ordens gar verlustig erkläretwerden.
XXV.
Alle die, welche in diesen Unsern Orden auf-genommen werden, müssen nicht allein diejenigenOrden, so Sie vorhin schon erhalten haben möchten,zuvor ablegen, sondern auch nachgehends dabeykeinen anderen mehr mit annelunen, jedoch dassdie Könige, Churfürstcn und Fürsten, welchen Wirin diesem Stück Ihren freyen Willen lassen, hier-unter nicht mit begriffen.
Wir haben auch den Ritterlichen Johanniter-Orden, so weit derselbe unter die in Unserer Chur-mark Brandenburg belegene Balley Sonnenburg ge-höret von dieser Regul ausgenommen.
Und ob zwar also auch diejenige, welche vor-hin mit Unserm Orden de la Generosite begnadigtgewesen, selbigen, wann Sie in diesen Unsern gro-ssen Orden treten, ablegen und zurückgeben.
So ist doch Unsere Meynung nicht, gedachtenUnsern Orden de la Generosite dadurch gar aufzu-lieben, sondern gleich wie derselbe vielmehr denen,so ihn lange gehabt, unter andern auch zur Beför-derung in diesen neuen Orden dienen soll, also sollauch niemand den grossen Orden bekommen, dernicht vorher wenigstens eine kurze Frist den Ordende la Generosite getragen.
XXVI.
Damit Wir auch diejenige von Unsern Vasallenund Untertlianen, welche Wir mit diesen UnseremOrden begnadigen, bey vorfallenden Ordens- undandern Angelegenheiten jederzeit zu Unsern Dien-sten bereit und an der Hand haben mögen, so sollkeinem von demselben frei stehen, von dem Orteseines gewöhnlichen Aufenthalts an einen andern
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