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Darlegung des Verfahrens der preussischen Regierung gegen den Erzbischof von Köln : vom 25sten November 1837
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Z. Vor allem müssen sie sich liebevolle Belebrung und Ermahnung und gründlichen Religions-unterricht im Allgemeinen sowohl als im Besondern ernstlich angelegen seyn lassen. Dadurch mußauf die religiöse Gesinnung des katholischen Theils eingewirkt werden, so daß er geneigt undgestimmt wird nicht nur seinem Glauben treu zu bleiben, sondern auch aus und nach diesemGlauben seine Pflichten in Betreff der Kinder-Erziehung unter dem Beistande der göttlichenGnade nach Kräften zu erfüllen.

4. Und nach dieser Gesinnung ist der katholische Theil zu behandeln; sie selbst aber in jedemFalle mit Milde zu beurtheilen.

5. Diescmnach ist insbesondere von der Abnahme oder dem Abgeben des Versprechens rück-sichtlich der Erziehung der Kinder in der Religion des eine» oder des andern Ehctheils Abstandzu nehmen.

6. Auch sind ferner die Falle, wann die assisteutia Passiva Statt jhaben soll, möglichst zu be-schränken. Denn sie selbst ist nicht nur etwas bisher ganz Ungewöhnliches, daher auffallend,sondern auch an sich etwas Gehässiges, was zu vermeiden ist: sie entfernt den katholischenTheil nur noch mehr von der Kirche, statt daß er durch Milde und die Kraft des Gebets ansie sollte herangezogen werden; und außerdem könnten die in dieser Weise eingegangenen Ehenunter dem Allgcm. Landrcchte als bürgerlich ungültige angefochten werden. Wenn der katholi-sche Theil von der akatholischen Erziehung der (aller) Kinder gewiß ist, und bei dieser Gewiß-heit zugleich eine sträfliche Leichtfertigkeit aus Gleichgültigkeit gegen sein Rcligions-Bekennt-nis und seine künftigen religiösen Elternpflichten, bei Eingehung der ehelichen Verbindung anden Tag giebt (so aut kuturain sobolom pvriouko porvorsionis toinoro oomiuittat ok Ullascontrabat nuptias, in cpiidus sciat, stlivruin ollucationom) : so soll die assistontia Passivaeintreten. Alles also, was die leichtfertige' Gesinnung nicht vermuthcn läßt, oder was siedoch in der moralischen Bcurtheilung mildert, hebt den Fall der assistontia Passiva auf. Da-hin gehören solche Umstände, welche auch bei andern verbotenen Ehen eine mildere Behand-lung und Dispensation zu begründen pflegen; als z. B. voraufgegangene Schwängerung,aetas suporallulta, Beilegung von Familienzwisten u. dcrgl. Diescmnach sind die Gewißheitvon der akatholischen Kinder-Erziehung ustd zugleich die inoxousabilis tvinoritas in Absichtauf religiöse Gesinnungen die Bedingungen, unter welchen die assistontia Passiva Statt haben soll.

7. Was den Ort betrifft, so kann sie im Pfarrhause oder in der Sakristei geleistet werden. Ge-bühren werden dafür nicht zu entrichten seyn.

8- Wo sich die Partheien die assistontia Passiva nicht wollen gefallen lassen, sind ihnen, wiebisher, die Bescheinigung über die geschehenen Aufrufe (proolamationos) und die tvstiinoiiiakos,d. h. die Bescheinigung der Freiheit (tostiinouium iibortatis) und daß kein trennendes Ehe-bindcrniß obwalte, auszustellen.

g. In allen Fällen, wo die assistontia Passiva nicht eintritt, werden die üblichen kirchlichenFeierlichkeiten vorgenommen.

10. Je nach der größeren oder geringeren Strafbarkcit der Gesinnungen richtet sich auch die Be-handlung des katholischen Theiles im Beichtstuhle, sowohl vor als nach der Vollziehung derehelichen Verbindung und zwar jedes Mal in varitato et pationtia Lbristi.

11. Den katholischen Wöchnerinnen in gemischten Ehen ist die Aussegnung niemals zu ver-weigern, weil die Verweigerung eine Art von Censur wäre und die Tochter der Kirche nur nochmehr von ibr entfernen und ihren Einwirkungen entziehen würde.

«in den 22«.» Okl-ber ISZ4, ^ Ferdinand Angnsi,

Erzbischof von Köln.

II. Schreiben des Bischofs von Trier an den Papst.

Zanctissiink I^ater!

viäori potuik 8anctissime ?ater mo pro auxilio, stuaä I^rovineiao Loloniensis ?rao-

sulibus likkeris pii VIII, gloriosae momoriao l^ontikicis maximi cke 25. fflartü 1830 in mg tri-