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2 (1837)
Entstehung
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377
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seines Charakters geltend zu machen, durch strengen, frommen undmildthatigcn Wandel sich ein gewichtiges Ansehen in der Kleriseiund bei dem Volk zu verschaffen.

Sein Hauptaugenmerk richtete er auf die Wiederherstellung derKirchenzucht, namentlich bei den Weltgcistlichen und den damalsschon sogenannten Chorherren seiner Kathedrale. Das schone Vor-bild dcs^ Kirchenvaters Augustin schwebte lebendig vor seiner Seele,aber dessen Verordnungen zu gemeinschaftlichem Leben erschienen ihmbei weitem nicht streng genug. Nach reifem Studium der kanoni-schen Werke und der Regel Benedicts, erließ er seine Statuten fürein regulirtcs Leben der Chorherren zu Metz in 30 Kapiteln, wobeimerkwürdigerweise nur das Gesetz der Armuth weit milder, alsselbst bei den Vätern zu Hippon erschien. Denn er schrieb zwarvor, daß jeder das gemeinschaftliche Leben ergreifende Geistliche seingesammtes Vermögen der Kirche von St. Paul zu Metz vermachen,aber doch davon den lebenslänglichen Nießbrauch haben sollte. So-gar über die empfangenen Beichtgelder, Almosen, Stolgebührcn be-hielt jeder Einzelne freie Verfügung. Am Tag konnten sie ausge-hen, aber bci'm Anbruch der Nacht mußten sie in dem Haus derKirche St. Stephan sich einfinden, die Complct singen und darnachalles Essens, Trinkens, Redens ?c. sich enthalten, überhaupt bis zurPrime des folgenden Tages das Stillschweigen beobachten und Clau-sur halten, wie in einem Kloster. Alle schliefen in einem gemein-schaftlichen Saal. Frauen war der Eintritt in dieses Haus ganzlichversagt und Laien nur mit Genehmigung des Obern gestattet. Nachtsum 2 Uhr standen sie zu Haltung der Nocturnen auf und muß-ten die Zeit zwischen den Nocturnen und Laubes zu stillem Nach-denken oder Gebet verwenden, auch Psalmen lesen und singen.Nach der Prime war Versammlung im Kapitclsaal, wo ein Stückder Regel, Homelien oder andere erbauliche Bücher vorgelesen wur-den, der Bischof alle kirchlichen und Disciplinaranordnnngcn be-kannt machte, Kapitelbcichte und Gericht hielt und dann Jedenzu Vornahme der vorgeschriebenen Handarbeit entließ. — VonOstern bis Pfingsten waren taglich zwei Mahlzeiten bewilligt undmit Ausnahme des Freitags das Fleischessen erlaubt; von Pfingstenbis St. Johannis ebenfalls zwei Mahlzeiten, jedoch ohne Fleisch;von St. Johannis bis Martini zwei Mahlzeiten, aber Mittwochsund Freitags ohne Fleisch; von Martini bis Weihnachten war allesFleisch verpönt nnd Fasten bis zur Rone geboten. Von Weihnach-ten bis zur Fastenzeit wurde Montags, Mittwochs und Freitags biszur Rone gesastet und gar kein Fleisch gegessen, an den übrigenWochentagen aber eine zweite Mahlzeit bewilligt. In der Fasten-zeit durste man durchaus nicht außerhalb des Klosters essen undman fastete bis zur Vesper. Sieben Tische befanden^ sich im Refen -ter. Der erste für den Bischof, den Archidiaconus, für Fremde und