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lich voraus, daß bei niedrigem Barometerstände südliche und westliche Winde wehen und dieseWinde so feucht seien, daß die Austrocknnng durch eine höhere Temperatur müsse compensirtwerden. Zugleich wurde bestimmt, daß, wenn man dahin gelangen sollte, ein Hygrometer miteiner sichern Gradeintheilung zu construiren, man die Beobachtung desselben der Beobachtungdes Barometers vorziehen werde. Durch das Dccret vom 17. April 1806 wurde die Tempera-tur auf 18 bis 20° R. festgesetzt, ohne weiter ans das Barometer Rücksicht zu nehmen. Nacheiner Bestimmung vom 29. November 1821 wird jetzt die Temperatur in den verschiedenenMonaten also regulirt:
im Januar und Februar zwischen 16n. I8°R. im Juli,August ».September zwischen 21 u. 23°R.
im März » 17 » I9°R. im Oktober » 19 » 21°R.
im April » 18 » 20°R. im November » 18 » 20°R.
im Mai » 19 » 21°R. im Dezember » 17 » 19°R.
im Juni » 20 » 22°N.
In jedem Saale müssen 2 Thermometer 5^ hoch über dem Boden, aber weder an denWänden, noch an Fenstern hangen und mit einem Gitter umgeben sein, damit sie nicht mit derHand berührt werden können. Die Schränke dürfen nicht unmittelbar an den Wänden stehenund müssen Füße von 6 Zoll Höhe haben.
Die Austrocknung dauert 21 Stunden. Es ist dem Ueberbringer der Seide gestattet, beidem Einlegen derselben in die Schränke gegenwärtig zu sein und den Schrank mit seinem Pri-vat-Siegel zu verschließen. Dann ist derselbe jedoch gehalten, nach Verlauf von 21 Stundensich wieder in die Condition zu begeben, um das Siegel abzunehmen. Ist derselbe nach Ablaufder 2.istcn Stunde nicht wieder erschienen, so ist es dem Dircctor gestattet, den Schrank zu öff-nen. — In dem Decrct vom 13. April 1805 wurde bestimmt, daß, wenn die Seide bei der21 stündigen Austrocknung 3 pCt. verliert, die Conditionirung wiederholt werden soll. Ein De-crct vom 17. April 1806 setzt den Verlust der Seide auf 1? pCt. fest, dessen Ueberschreitnngeine zweite Conditionirung und zwar von 18 Stunden nothwendig macht. Ein späteres Decretvom 26. Juli 1829 setzt diesen Gewichtsverlust, welcher eine zweite Conditionirung zur Folgehat, ans T' pCt. fest. — Die Gebühren bezahlt zur Hälfte der Verkäufer, zur andern Hälfteder Käufer. Wird eine zweite Conditionirung nothwendig, so trägt der Verkäufer allein dieKosten derselben. Nach dem Decrct vom 13. April 1805 wird für jedes Kilogramme Seide5 Centimes (für 100 Pfd. preuß. — 19 Sgr.) bezahlt; jedoch muß für jeden Ballen unter 25Kilogrammen 1 Frcs. 25 Cts. (10 Sgr.) an Gebühren entrichtet werden. Für die zweite Con-ditionirung werden dieselben Gebühren bezahlt. Das Kaiserliche Decret vom 17. April 1806erhöbt diese Gebühren auf 8 Centimes für das Kilogramme (für 100 Pfd. preuß. — 30 Sgr.)und setzt zugleich die Gebühren für das Loswickeln der Stränge, wenn der Ankäufer dies ver-langt, ebenfalls auf 8 Centimes für das Kilogramme fest. Nach dem Decrct vom 2. Februar1809 werden die Gebühren auf 10 Centimes für das Kilogramme (für 100 Pfd. preuß. — 37^Sgr.) erhöht. Später wurden durch Beschluß der Handelskammer vom 21. Dezember 1829die Gebühren für das Kilogramme von Organstne auf 8 Centimes (100 Pfd. — 30 Sgr.) fürjede Conditionirung von 21 Stunden, und für Trame auf 12 Centimes (100 Pfd. — 15 Sgr.)
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