ltM veranlaßt, welches einen Hauptzweig des süddeutschenAusfuhrhandels bedrohte, konnten die Maßregeln der großherzog-lichen Regierung vom Jahre ! W2 zugleich als ein schicklichesMittel betrachtet werden, die Ausführung eines gemeinschaftlichenHandels und Zollsystems zu erleichtern, indem man die Pro»duction des Landes in die nämlichen Verhaltnisse setzte, in welchedie Industrie der benachbarten Staaten zum Theile schon seitlängerer Zeit sich gestellt fand.
War ein Verein nicht zu erlangen, der nach seinen Be-dingungen, unter denen er angeboten wurde, dem Interesse undder Lage Badens entsprach, so schien eine solche vertragsmäßigeFeststellung der wechselseitigen Zölle mit den Nachbarstaaten we-nigstens einen leidlichem Zustand zu versprechen.
Ein wesentlicher Vorzug der Vertrage ist die Stab ilita tder Handclsvcrbaltnisse, welche den Handels- und Gewerbstandvon den Gefahren befreien, jede auf einen bestehenden Zustandberechnete Unternehmung durch unerwartete Maßregeln der eige-nen Regierung oder fremder Staaten vereitelt zu sehen.
Zwar gewahrten solche Vertrage keine vollständige wechsel-seitige Freiheit, und um Begünstigungen anbieten zu können,mußte man sich ebenfalls, wie im Vereine, zu Erhöhungen derallgemeinen Zollsatze entschließen, welche größtentheils nicht un-mittelbar im Interesse des Landes lagen. Allein diese Erhöhun-gen waren minder bedeutend; sie umfaßten eine geringere Zahl vonGegenständen; auch hatte man ihren Ertrag nicht einer verkür-zenden Theilung zu unterwerfen.
Eventuelle Verhandlungen, die über eine größere Ausdeh-nung der gegenseitigen Erleichterungen des Verkehrs zwischenWürtembcrg und Baden Statt gefunden, wurden abgebrochen,