zu bringen, welches die Vorthcile einer freien Bewegung desHandels im Innern des Vereinsgcbiets überwogen hatte.
Im Einverständniß mit mehreren andern Negierungen,welche früher den badjfchcn Vorschlagen im Wesentlichen beige-stimmt hatten, war man auch bereit, sich verschiedene Modi-stcationen der ursprünglichen Anträge gefallen zu lassen.
Nachdem aber in den Verhandlungen hierüber ein Still-stand eingetreten war, sagte sich Hessen-Darmstadt, das ohneNachtheil für seine Landesinteressen in seiner damaligen Lagenicht länger verharren konnte, bekanntlich von den Verhandlun-gen los mit der erklärten Absicht jedoch, den Zweck des Vereinsnach vollendetem Vollzug seiner Zolleinrichtungen fernerhin zuverfolgen. So endeten die Darmstädter Verhandlungen.
3.
Schon früher, im Jahr IWst, hatten die Regierungen vonWürtcmberg und Baden, aus Veranlassung des französischen Ge-setzes über die Einfuhr des Schlachtviehes verschiedene gemein-same Maßregeln ergriffen. Sie bestanden in der Erhöhungder Einfuhrabgaben von mehreren Artikeln, hauptsächlich vonWein und von sogenannten langen Waarcn; der wechselseitigeWerkehr mit den eigenen Erzeugnissen der beiden Staaten, sowie mit einigen andern Ländern, blick von diesen erhöhten Zoll-auflagen befreit. Achnliche Maßregeln hatte , unter ähn-lichen Ausnahmen,^ dcr größte Theil der Schweizer Cantoneergriffen.
Auch mit Hcssen-Darmstadt kam nun ein Uebereinkunftzu Stande, welche dem wechselseitigen Verkehr wesentliche Er-leichterungen verschaffte.
Zunächst durch das französische Douanen-Gesctz vom Jahr