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fernt, gegen den Sinn des Breve anzustoßen; sie bemühten sichnur, denselben unter Berücksichtigung der Landesgesetze, mit eineraltbegründetcn Praxis in den übrigen Theilen der Monarchienach Möglichkeit in Einklang zu bringen. Läßt sich den Bischöfender Borwurf machen, daß sie hierbei zu weit gegangen seyen,nachdem sogar in der Allokution versichert wird, daß das Brevedie Zugeständnisse bis zur äußersten Grenze, über welchehinaus eine Nachgiebigkeit nicht mehr zulässig sey, ausgedehnthabe, und daß eben dcßhalb Pius VIII nur mit Mühe daraufeingegangen sey? Hiernach sollte das Breve doch die Gewährungvon etwas erhalten, was bisher noch nicht gewährt war, esmußte mehr enthalten, als die benediktinischen Verfügungenvom v Nov. 1741 und vom 29. Juni 1748 für Holland undfür Polen. Wo wäre aber dieses Mehr, wo wäre auch nur das-jenige, was die altbegründete Praxis sowohl der übrigen Theileder preußischen Monarchie als anderer deutschen Länder ohneStörung und Widerspruch bereits besitzt, wenn die mehrerwähnteInstruktion an die General-Vikarien mit dem wahren Sinne desBreve nicht zu vereinigen bliebe?
Um so zuversichtlicher hat die königl. Regierung über dieAufrechthaltung der hinsichtlich der gemischten Ehen begründetenPraxis zu wachen. Sie ist sich bewußt, dadurch eben so wenigEingriffe in die Rechte der durch ihre eigene thätige Fürsorgeund Mitwirkung besonders in der Rheinprovinz wieder aufge-bauten katholischen Kirche zu machen, als dies im Ganzen vonihr geschieht, indem sie ihre eigenen Rechte gegen hierarchischeAnmaßungen behauptet. In dieser Behauptung kann sie ebenso wenig als irgend eine andere Regierung sich irre machenlassen durch Klagen über Verletzung der Freiheit der Kirche beieiner zurückgewiesenen Anmaßung; über Nichtachtung der bischöf-lichen Würde bei Hemmung einer Auflehnung gegen die Obrig-keit; über usurpatorische Eingriffe in die päpstliche Gewalt beiAusübung altbegründeter weltlicher Gewalt; über Vernichtungder Rechte der Kirche, wie des päpstlichen Stuhles bei Ab-wehr des mit den Grundsätzen der Monarchie Unverträglichen.Nur indem sie dafür sorgt, daß die Gewalt des Staats und derKirche in den hergebrachten Schranken sich bewege, weiß sie, daßdiejenige Ordnung erhalten wird, worin die Kirche selbst ihr Be-stehen und Gedeihen findet.